§ 816 II BGB
1. Examen/ZR/Bereicherungsrecht
Prüfungsschema: § 816 II BGB
I. Leistung an einen Nichtberechtigten
1. Leistung
- Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (wie bei § 812 I 1 1. Fall BGB).
2. An einen Nichtberechtigten
- Nichtberechtigter ist, wer nicht Inhaber der Forderung oder sonst zur Einziehung der Forderung berechtigt ist.
II. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
1. Schuldnerschützende Vorschriften
- Beispiele: Abtretung, §§ 407 ff. BGB; Legitimationspapiere, § 808 BGB
2. Genehmigung des Berechtigten
- Durch die Genehmigung entfällt nicht nachträglich die Nichtberechtigung (I.), es sollen nur die Rechtsfolgen des § 816 II BGB herbeigeführt werden (III.).
III. Rechtsfolge
- Herausgabe des Geleisteten.
IV. Kein Ausschluss
- Entreicherung, § 818 III BGB