§ 816 II BGB

1. Examen/ZR/Bereicherungsrecht

Prüfungsschema: § 816 II BGB

 

I. Leistung an einen Nichtberechtigten

1. Leistung

  • Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (wie bei § 812 I 1 1. Fall BGB).

2. An einen Nichtberechtigten

  • Nichtberechtigter ist, wer nicht Inhaber der Forderung oder sonst zur Einziehung der Forderung berechtigt ist.

II. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten

1. Schuldnerschützende Vorschriften

  • Beispiele: Abtretung, §§ 407 ff. BGB; Legitimationspapiere, § 808 BGB

2. Genehmigung des Berechtigten

  • Durch die Genehmigung entfällt nicht nachträglich die Nichtberechtigung (I.), es sollen nur die Rechtsfolgen des § 816 II BGB herbeigeführt werden (III.).

III. Rechtsfolge

  • Herausgabe des Geleisteten.

IV. Kein Ausschluss

  • Entreicherung, § 818 III BGB