Durch die Genehmigung entfällt nicht nachträglich die Nichtberechtigung (I.), es sollen nur die Rechtsfolgen des § 816 II BGB herbeigeführt werden (III.).
III. Rechtsfolge
Herausgabe des Geleisteten.
IV. Kein Ausschluss
Entreicherung, § 818 III BGB
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.