§ 816 I 1 BGB

1. Examen/ZR/Bereicherungsrecht

Prüfungsschema: § 816 I 1 BGB

 

I. Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten

1. Verfügung

  • Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, das auf Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung eines Rechts gerichtet ist.
  • Problem: Analoge Anwendung des § 816 I 1 BGB auf Verpflichtungsgeschäfte. Beispiel: unberechtigte Unvermietung
  • aA: (+); Arg.: Sinn und Zweck (Abschöpfung)
  • aA: (-); Arg.: Wortlaut; Systematik (ausreichender Schutz über GoA und EBV)

2. Nichtberechtigter

  • Nichtberechtigter ist, wer nicht Inhaber des Rechts ist und ohne Einwilligung des Rechtsinhabers handelt.
  • Abgrenzung zu § 822 BGB. Dort verfügt ein Berechtigter.

3. Entgeltlich

  • Abgrenzung zu § 816 I 2 BGB. Dort erfolgt die Verfügung unentgeltlich.

II. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten

1. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

  • Beispiele: §§ 892, 932 ff. BGB

2. Genehmigung durch den Berechtigten, § 185 I BGB

  • Durch die Genehmigung entfällt nicht nachträglich die Nichtberechtigung (I.), es sollen nur die Rechtsfolgen des § 816 I 1 BGB herbeigeführt werden (III.).
  • Auch konkludent durch Herausgabeverlangen möglich.

III. Rechtsfolge

  • Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten.
  • Problem: Umfang der Herausgabepflicht
  • aA: objektiver Wert; Arg.: Erlangt wird nur die Befreiung von einer Verbindlichkeit
  • hM: tatsächlich erzielter Erlös; Arg.: Wortlaut; Sinn und Zweck (Abschöpfung)

IV. Kein Ausschluss

  • Entreicherung, § 818 III BGB
  • Beachte: Sonstige Erlösherausgabeansprüche aus §§ 285; 687 II, 681 S. 2, 667 BGB.

 

 

 

Relevante Fälle