§ 816 I 1 BGB
1. Examen/ZR/Bereicherungsrecht
Prüfungsschema: § 816 I 1 BGB
I. Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
1. Verfügung
- Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, das auf Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung eines Rechts gerichtet ist.
- Problem: Analoge Anwendung des § 816 I 1 BGB auf Verpflichtungsgeschäfte. Beispiel: unberechtigte Unvermietung
- aA: (+); Arg.: Sinn und Zweck (Abschöpfung)
- aA: (-); Arg.: Wortlaut; Systematik (ausreichender Schutz über GoA und EBV)
2. Nichtberechtigter
- Nichtberechtigter ist, wer nicht Inhaber des Rechts ist und ohne Einwilligung des Rechtsinhabers handelt.
- Abgrenzung zu § 822 BGB. Dort verfügt ein Berechtigter.
3. Entgeltlich
- Abgrenzung zu § 816 I 2 BGB. Dort erfolgt die Verfügung unentgeltlich.
II. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
1. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- Beispiele: §§ 892, 932 ff. BGB
2. Genehmigung durch den Berechtigten, § 185 I BGB
- Durch die Genehmigung entfällt nicht nachträglich die Nichtberechtigung (I.), es sollen nur die Rechtsfolgen des § 816 I 1 BGB herbeigeführt werden (III.).
- Auch konkludent durch Herausgabeverlangen möglich.
III. Rechtsfolge
- Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten.
- Problem: Umfang der Herausgabepflicht
- aA: objektiver Wert; Arg.: Erlangt wird nur die Befreiung von einer Verbindlichkeit
- hM: tatsächlich erzielter Erlös; Arg.: Wortlaut; Sinn und Zweck (Abschöpfung)
IV. Kein Ausschluss
- Entreicherung, § 818 III BGB
- Beachte: Sonstige Erlösherausgabeansprüche aus §§ 285; 687 II, 681 S. 2, 667 BGB.