§ 80 V 1 1. Fall VwGO (Begründetheit)

Aufbau der Prüfung - Begründetheit des § 80 V 1 1. Fall VwGO

§ 80 V 1 1. Fall VwGO regelt den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Es geht bei § 80 V 1 1. Fall VwGO somit um die Fälle, in denen ein Widerspruch aufgrund gesetzlicher Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat.

B. Begründetheit

Der Antrag nach § 80 V 1 1. Fall VwGO ist begründet, wenn das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgeblich sind hier die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Das heißt, entscheidend kommt es auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bei summarischer Prüfung an. Das bedeutet zunächst, dass nach § 80 V 1 1. Fall VwGO das private Interesse daran, dass nicht vollzogen wird, größer sein muss als dass öffentliche Interesse daran, dass vollzogen wird. Aus diesem Grund ist eine Abwägung erforderlich. Maßgeblich bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. In der Hauptsache ist im Rahmen des § 80 V VwGO die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Die Anfechtungsklage ist wiederum begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Auch im Rahmen des § 80 V 1 1. Fall VwGO kommt es somit auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes an, um dessen sofortige Vollziehung gestritten wird. Hierbei hat eine summarische, also überschlägige Prüfung zu erfolgen. Allerdings ist dies keine Lizenz zum Pfuschen. Für die Praxis bedeutet eine summarische Prüfung lediglich, dass der Richter keinen Beweis erhebt, da sonst der einstweilige Rechtsschutz genauso lange dauern würde wie der endgültige Rechtsschutz.

I. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes 

Im ersten Examen ist an dieser Stelle somit – akribisch wie immer - die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu prüfen. Ergibt eine solche Prüfung nach § 80 V 1 1. Fall VwGO, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wird niemals das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Aussetzungsinteresse überwiegen.

II. Weitere Interessenabwägung

Wenn der Verwaltungsakt jedoch rechtmäßig ist, muss im Rahmen des § 80 V 1 1. Fall VwGO eine weitere Interessenabwägung vorgenommen werden. Das hängt damit zusammen, dass § 80 I VwGO grundsätzlich vorsieht, dass ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig oder rechtmäßig ist. Deshalb überwiegt auch bei Rechtmäßigkeit nicht automatisch das öffentliche Interesse daran, sofort zu vollziehen. Normalerweise ist es vielmehr zumutbar, dass abgewartet wird, was sich aus dem Widerspruchsverfahren bzw. einer Klage ergibt. Die Interessenabwägung hat anhand einer Folgenbetrachtung stattzufinden. Hierbei werden bei § 80 V 1 1. Fall VwGO zwei Szenarios verglichen: Wiegt es schwerer, wenn dem Antrag stattgegeben wird und die Hauptsache später anders entschieden wird, oder wenn der Antrag abgelehnt wird und die Hauptsache später anders ausgeht. Es stellt sich im Rahmen des § 80 V 1 1. Fall VwGO mithin die Frage, mit welcher Fehlentscheidung eher zu leben ist bzw. in welchem Fall irreparable Schäden eintreten. Hierbei ist insbesondere die gesetzliche Ausgangswertung des § 80 V 1 1. Fall VwGO zu beachten. Denn in § 80 V 1 1. Fall VwGO wird auf § 80 II 1 Nr. 1-3 VwGO verwiesen. Dies betrifft die Fälle, in denen von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs von Anfang an entfällt. Diese Wertung des Gesetzgebers legt es nahe, dass besondere Umstände vorliegen müssen, die indizieren, dass dennoch eine aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll.
 

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten