§ 80 I 1 NSOG

Aufbau der Prüfung - § 80 I 1 NSOG

Der Entschädigungsanspruch des Nichtstörers ist in § 80 I 1 NSOG geregelt. Beispiel: Es ist Winter und bitterkalt. A und seine Familie sind obdachlos. In der ganzen Stadt gibt es keine freie Obdachlosenunterkunft. A und seine Familie werden deshalb für drei Monate in eine zu Spekulationszwecken leer stehende Wohnung des B eingewiesen. B war vorliegend weder Verhaltens- noch Zustandsstörer, denn die Gefahr geht nicht von der Wohnung des B aus und B ist auch nicht dafür verantwortlich, dass A kein Obdach hat. B wurde somit als Notstandspflichtiger in Anspruch genommen. 

I. Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger, § 8 NSOG

Zunächst setzt § 80 I 1 NSOG die Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger voraus. An dieser Stelle sind somit die Voraussetzungen des § 8 NSOG zu prüfen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und die besonderen Voraussetzungen der Norm.

II. Rechtsfolge: Schadensausgleich, § 81 NSOG

Rechtsfolge des § 80 I 1 NSOG ist eine angemessene Entschädigung. B möchte hier gemäß § 80 I 1 NSOG im Zweifelsfall eine angemessene Entschädigung dafür, dass A und seine Familie die Wohnung des B genutzt haben. Dies ist im Zweifel der übliche Mietzins. Den genauen Umfang des Entschädigungsanspruchs regelt § 81 NSOG.

III. Kein Ausschluss

Zuletzt darf der Entschädigungsanspruch gemäß § 80 I 1 NSOG nicht ausgeschlossen sein. § 81 V NSOG regelt hier besondere Ausschlussgründe. Danach ist ein Anspruch aus § 80 I 1 NSOG insbesondere dann ausgeschlossen, wenn es darum ging, den Notstandspflichtigen oder dessen Vermögen selbst zu schützen. In diesen Fällen erscheint es auch billig, dass die in Anspruch genommene Person die Schäden selbst zu tragen hat. 

IV. Rechtsweg

Zuletzt ist zu erwähnen, dass für Ansprüche aus § 80 I 1 NSOG die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

 

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