§ 7 StVG
Aufbau der Prüfung - § 7 StVG
§ 7 StVG regelt die verschuldensunabhängige Haftung des Fahrzeughalters. Beispiel: A fährt B mit seinem PKW eine Beule in das Auto des B: B möchte Schadensersatz für die entstandenen Reparaturkosten.
A. Voraussetzungen
I. Rechtsgutsverletzung
§ 7 StVG setzt zunächst eine Rechtsgutsverletzung voraus. Es muss folglich eines der in § 7 StVG aufgeführten Rechtsgüter verletzt sein. In § 7 StVG sind folgende Rechtsgüter genannt: Leib, Leben, Gesundheit Eigentum. Vorliegend hat A das Eigentum des B verletzt.
II. Bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs
Weiterhin verlangt § 7 StVG, dass die Rechtsgutsverletzung bei Betrieb des KfZ geschehen ist.
1. Kraftfahrzeug, § 1 II StVG
Das Kraftfahrzeug ist in § 1 II StVG legaldefiniert. Kraftfahrzeuge sind danach Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Ferner fordert § 7 StVG, dass sich die typische Gefahr realisiert haben muss, die dem Betrieb eines KfZ inne wohnt. Beispiel: Unfall. Problematisch ist hier, wenn die Rechtsgutsverletzung bei ruhendem Straßenverkehr eingetreten ist. Beispiel: A parkt sein Auto im Halteverbot, und zwar so unglücklich, dass B als Fußgänger unglücklich gegen das Fahrzeug stößt und sich verletzt. Fraglich ist, ob diese Fälle auch unter § 7 StVG fallen.
III. Halter
Darüber hinaus muss im Rahmen des § 7 StVG ein Halter gegeben sein. Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung hält und die Verfügungsgewalt darüber hat. Der Halter ist abzugrenzen vom bloßen Fahrzeugführer. Dieser nutzt das Fahrzeug nur vorübergehend und haftet nach § 18 StVG aus vermutetem Verschulden.
IV. Keine Ausnahme
Zuletzt darf keine Ausnahme vorliegen. § 7 II, III StVG regelt beispielsweise Fälle, in denen die Verletzung auf höherer Gewalt beruht oder das Fahrzeug zuvor gestohlen wurde. Ebenso kann sich aus den §§ 8, 8a StVG ein Haftungsausschluss ergeben, wobei sich aus § 8a StVG ergibt, dass ein solcher grundsätzlich möglich ist.
B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB; §§ 9-13 StVG
Rechtsfolge des § 7 StVG ist der Schadensersatz nach allgemeinen Regeln, wobei die §§ 9 bis 13 StVG zu berücksichtigen sind. § 9 StVG regelt, dass auch ein Mitverschulden der anderen Seite mit zu berücksichtigen ist. § 12 StVG enthält Höchstbeträge für die Haftung.