§ 69 I 1 SOG LSA
Aufbau der Prüfung - § 69 I 1 SOG LSA
Der Entschädigungsanspruch des Nichtstörers ist in § 69 I 1 SOG LSA geregelt. Beispiel: Es ist Winter und bitterkalt. A und seine Familie sind obdachlos. In der ganzen Stadt gibt es keine freie Obdachlosenunterkunft. A und seine Familie werden deshalb für drei Monate in eine zu Spekulationszwecken leer stehende Wohnung des B eingewiesen. B war vorliegend weder Verhaltens- noch Zustandsstörer, denn die Gefahr geht nicht von der Wohnung des B aus und B ist auch nicht dafür verantwortlich, dass A kein Obdach hat. B wurde somit als Notstandspflichtiger in Anspruch genommen.
I. Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger, § 10 SOG LSA
Zunächst setzt § 69 I 1 SOG LSA die Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger voraus. An dieser Stelle sind somit die Voraussetzungen des § 10 SOG LSA zu prüfen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und die besonderen Voraussetzungen der Norm.
II. Rechtsfolge: Schadensausgleich, § 70 SOG LSA
Rechtsfolge des § 69 I 1 SOG LSA ist eine angemessene Entschädigung. B möchte hier gemäß § 69 I 1 SOG LSA im Zweifelsfall eine angemessene Entschädigung dafür, dass A und seine Familie die Wohnung des B genutzt haben. Dies ist im Zweifel der übliche Mietzins. Den genauen Umfang des Entschädigungsanspruchs regelt § 70 SOG LSA . Gemäß § 70 V 2 SOG LSA ist beispielsweise ein etwaiges Mitverschulden zu berücksichtigen.
III. Kein Ausschluss
Zuletzt darf der Entschädigungsanspruch gemäß § 69 I 1 SOG LSA nicht ausgeschlossen sein. § 70 V 1 SOG LSA regelt hier besondere Ausschlussgründe. Danach ist ein Anspruch aus § 69 I 1 SOG LSA insbesondere dann ausgeschlossen, wenn es darum ging, den Notstandspflichtigen oder dessen Vermögen selbst zu schützen. In diesen Fällen erscheint es auch billig, dass die in Anspruch genommene Person die Schäden selbst zu tragen hat.
IV. Rechtsweg
Zuletzt ist zu erwähnen, dass für Ansprüche aus § 69 I 1 SOG LSA die ordentlichen Gerichte gemäß § 75 SOG LSA zuständig sind.