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§ 69 SOG LSA
(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 10 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Sicherheitsbehörden oder der Polizei einen Schaden erleidet.
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist.
(3) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Sicherheitsbehörden oder der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Sicherheitsbehörden oder der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
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§ 69 SOG LSA
(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 10 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Sicherheitsbehörden oder der Polizei einen Schaden erleidet.
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist.
(3) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Sicherheitsbehörden oder der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Sicherheitsbehörden oder der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
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§ 10 SOG LSA
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen richten, wenn
1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2. Maßnahmen gegen die nach §§ 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
3. die Sicherheitsbehörden oder die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch beauftragte Dritte abwehren können und
4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
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§ 13 SOG LSA
Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die folgenden Vorschriften des Zweiten Teils die Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Polizei besonders regeln.
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§ 69 SOG LSA
(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 10 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Sicherheitsbehörden oder der Polizei einen Schaden erleidet.
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist.
(3) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Sicherheitsbehörden oder der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Sicherheitsbehörden oder der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
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§ 69 SOG LSA
(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 10 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Sicherheitsbehörden oder der Polizei einen Schaden erleidet.
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist.
(3) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Sicherheitsbehörden oder der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Sicherheitsbehörden oder der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
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§ 70 SOG LSA
(1) Der Ausgleich nach § 69 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Sicherheitsbehörde oder der Polizei stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) Bei einer Verletzung des Körpers, einer Beeinträchtigung der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen.
(3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.
(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Sicherheitsbehörde oder der Polizei geschützt worden ist. Hinsichtlich des Mitverschuldens des Geschädigten beim Entstehen des Schadens gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
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§ 70 SOG LSA
(1) Der Ausgleich nach § 69 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Sicherheitsbehörde oder der Polizei stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) Bei einer Verletzung des Körpers, einer Beeinträchtigung der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen.
(3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.
(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Sicherheitsbehörde oder der Polizei geschützt worden ist. Hinsichtlich des Mitverschuldens des Geschädigten beim Entstehen des Schadens gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
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§ 75 SOG LSA
Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 73 Abs. 3 oder § 74 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
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§ 69 SOG LSA
(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 10 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Sicherheitsbehörden oder der Polizei einen Schaden erleidet.
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist.
(3) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Sicherheitsbehörden oder der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Sicherheitsbehörden oder der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.