§ 68 I 1 SPolG
Der Entschädigungsanspruch des Nichtstörers ist in § 68 I 1 SPolG geregelt. Beispiel: Es ist Winter und bitterkalt. A und seine Familie sind obdachlos. In der ganzen Stadt gibt es keine freie Obdachlosenunterkunft. A und seine Familie werden deshalb für drei Monate in eine zu Spekulationszwecken leer stehende Wohnung des B eingewiesen. B war vorliegend weder Verhaltens- noch Zustandsstörer, denn die Gefahr geht nicht von der Wohnung des B aus und B ist auch nicht dafür verantwortlich, dass A kein Obdach hat. B wurde somit als Notstandspflichtiger in Anspruch genommen.
Zunächst setzt § 68 I 1 SPolG die Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger voraus. An dieser Stelle sind somit die Voraussetzungen des § 6 SPolG zu prüfen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und die besonderen Voraussetzungen der Norm. Rechtsfolge des § 68 I 1 SPolG ist eine angemessene Entschädigung. B möchte hier gemäß § 68 I 1 SPolG im Zweifelsfall eine angemessene Entschädigung dafür, dass A und seine Familie die Wohnung des B genutzt haben. Dies ist im Zweifel der übliche Mietzins. Den genauen Umfang des Entschädigungsanspruchs regelt § 69 SPolG. Zuletzt darf der Entschädigungsanspruch gemäß § 68 I 1 SPolG nicht ausgeschlossen sein. § 69 V 1 SPolG regelt hier besondere Ausschlussgründe. Danach ist ein Anspruch aus § 68 I 1 SPolG insbesondere dann ausgeschlossen, wenn es darum ging, den Notstandspflichtigen oder dessen Vermögen selbst zu schützen. In diesen Fällen erscheint es auch billig, dass die in Anspruch genommene Person die Schäden selbst zu tragen hat. Zuletzt ist zu erwähnen, dass für Ansprüche aus § 68 I 1 SPolG die ordentlichen Gerichte gemäß § 74 SPolG zuständig sind.