§ 59 I Nr. 1 ASOG

Aufbau der Prüfung - § 59 I Nr. 1 ASOG

Der Entschädigungsanspruch des Nichtstörers ist in § 59 I Nr. 1 ASOG geregelt. Beispiel: Es ist Winter und bitterkalt. A und seine Familie sind obdachlos. In der ganzen Stadt gibt es keine freie Obdachlosenunterkunft. A und seine Familie werden deshalb für drei Monate in eine zu Spekulationszwecken leer stehende Wohnung des B eingewiesen. B war vorliegend weder Verhaltens- noch Zustandsstörer, denn die Gefahr geht nicht von der Wohnung des B aus und B ist auch nicht dafür verantwortlich, dass A kein Obdach hat. B wurde somit als Notstandspflichtiger in Anspruch genommen. 

I. Rechtmäßige Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger

Zunächst setzt § 59 I Nr. 1 ASOG die Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger voraus. An dieser Stelle sind somit die Voraussetzungen der §§ 17, 16 ASOG zu prüfen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und die besonderen Voraussetzungen der Norm.

II. Rechtsfolge: Schadensausgleich, § 60 ASOG

Rechtsfolge des § 59 I Nr. 1 ASOG ist eine angemessene Entschädigung. B möchte hier gemäß § 59 I Nr. 1 ASOG im Zweifelsfall eine angemessene Entschädigung dafür, dass A und seine Familie die Wohnung des B genutzt haben. Dies ist im Zweifel der übliche Mietzins. Den genauen Umfang des Entschädigungsanspruchs regelt § 60 ASOG.

III. Kein Ausschluss, § 60 V ASOG

Zuletzt darf der Entschädigungsanspruch gemäß § 59 I Nr. 1 ASOG nicht ausgeschlossen sein. § 60 V ASOG regelt hier besondere Ausschlussgründe. Danach ist ein Anspruch aus § 59 I Nr. 1 ASOG insbesondere dann ausgeschlossen, wenn es darum ging, den Notstandspflichtigen oder dessen Vermögen selbst zu schützen. In diesen Fällen erscheint es auch billig, dass die in Anspruch genommene Person die Schäden selbst zu tragen hat. Weiterhin ist in § 60 V ASOG der Ausschlussgrund des Mitverschuldens zu berücksichtigen.

IV. Rechtsweg

Zuletzt ist zu erwähnen, dass für Ansprüche aus § 59 I Nr. 1 ASOG die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten