(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
§ 59 I Nr. 1 ASOG analog betrifft die Fälle, in denen jemand als Anscheins- oder Verdachtsstörer in Anspruch genommen wurde, sich der Verdacht bzw. der Anschein im Nachhinein jedoch nicht bestätigt. Beispiel: A hat mehrere Rinder, die seltsam zucken und Schaum vor dem Maul haben. Daraufhin entsteht der Verdacht, dass die Rinder an Tollwut oder an Creutzfeldt Jakob leiden. Die Behörde ordnet deshalb an, dass eine gewisse Anzahl der Rinder geschlachtet werden sollen. Nach der Schlachtung stellt sich heraus, dass die Tiere nicht erkrankt sind. Aus diesem Grund möchte A eine Entschädigung.
Zunächst könnte ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht kommen. Der setzt im Rahmen der Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht jedoch voraus, dass die Maßnahme rechtswidrig ist. Dies war hier nicht der Fall, da ein Gefahrenverdacht zu Gefahrerforschungsmaßnahmen ermächtigt.
Aus demselben Grund scheitert auch ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, da auch dieser einen rechtswidrigen Eingriff voraussetzt.
Darüber hinaus gilt der enteignende Eingriff zwar für rechtmäßige Maßnahmen, jedoch nur für faktische, also nicht gezielte Eingriffe. Hier wurden die Rinder jedoch gezielt geschlachtet, sodass auch dieses Institut des enteignenden Eingriffs ausscheidet.
Es könnte jedoch ein Anspruch aus § 59 I Nr. 1 ASOG in Betracht kommen. Dann müsste B als Notstandspflichtiger in Anspruch genommen worden sein. Hier lag jedoch ein Fall des Gefahrenverdachts vor. B ist als Eigentümer der Rinder unter Verdachtsgesichtspunkten somit als Zustandsstörer in Anspruch genommen worden, nicht als Notstandspflichtiger.
Somit verbleibt lediglich ein Entschädigungsanspruch gemäß § 59 I Nr. 1 ASOG analog.
Für einen solchen Anspruch gemäß § 59 I Nr. 1 ASOG analog müssten die Analogievoraussetzungen vorliegen.
Zunächst erfordert dies eine Regelungslücke. Es dürfte somit keine Anspruchsgrundlage den Fall in direkter Anwendung erfassen. Dies hat die vorherige Prüfung bereits ergeben.
Zudem müsste diese Regelungslücke auch planwidrig sein. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Fehlen einer Entschädigung gegen Art. 14 GG verstieße. Wegen der Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung, insbesondere an die GRe, ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber planmäßig diese Lücke aufgetan hat.
Zuletzt setzt ein Anspruch aus § 59 I Nr. 1 ASOG analog für die Analogie eine vergleichbare Interessenlage voraus. An dieser Stelle ist zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden. Die Primärebene betrifft die Ebene der Gefahrenabwehr. Hier ist der Fall des Gefahrenverdachts dem Fall der normalen Gefahr gleichgestellt, um die Effektivität der Gefahrenabwehr zu garantieren. Die Sekundärebene ist hingegen die Ebene der Kosten. Hier geht es darum, wer billigerweise die Kosten zu tragen hat. Dies ist nach Gerechtigkeitsaspekten zu beurteilen. Im Nachhinein hat sich der Verdacht nicht bestätigt. Ex post betrachtet, ist dieser Fall mit der Inanspruchnahme des Notstandspflichtigen vergleichbar. Bei der maßgeblichen ex post Betrachtung im Rahmen der Kostentragung ist eine Vergleichbarkeit mithin gegeben.
Ferner müssen bei einer Anwendung des § 59 I Nr. 1 ASOG analog auch die Voraussetzungen des § 59 I Nr. 1 ASOG gegeben sein. Dies meint natürlich nicht die Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger, sondern die Inanspruchnahme als Verdachts- oder Anscheinsstörer. Zuletzt müssen für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 59 I Nr. 1 ASOG analog auch die weiteren Voraussetzungen der Norm erfüllt sein. Es muss der Sache nach folglich um eine Entschädigung gehen und der Anspruch gemäß § 59 I Nr. 1 ASOG analog darf auch nicht ausgeschlossen sein. Dies kann beispielsweise bei einem Mitverschulden vorliegen, sodass es angemessen erscheint, dass der Betroffene die Kosten selbst trägt. Fallbeispiel: A sprüht seinen Rindern Rasierschaum um die Mäuler. Daraufhin wird die Behörde tätig.
Schließlich ist zu beachten, dass für Ansprüche gemäß § 59 I Nr. 1 ASOG analog die ordentlichen Gerichte zuständig sind.