§ 56 I 1 BremPolG analog
1. Examen/ÖR/Staatshaftungsrecht/HB
Prüfungsschema: § 56 I 1 BremPolG analog
I. Analogievoraussetzungen
1. Regelungslücke
- Der Fall, dass jemand als Verdachts- oder Anscheinsstörer in Anspruch genommen wird und sich dieser Verdacht bzw. Anschein nicht bestätigt, ist nicht geregelt.
2. Planwidrigkeit
- Das Fehlen einer Entschädigung in diesen Fällen verstieße gegen Art. 14 I GG. Wegen der Bindung des Gesetzgebers an die Grundrechte, Art. 1 III GG, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die verfassungswidrige Lücke nicht planmäßig herbeigeführt werden sollte.
3. Vergleichbarkeit der Interessenlage
- Auf der Ebene der Kostentragung („Sekundärebene“) kann es keinen Unterschied machen, ob jemand von Anfang als Notstandpflichtiger in Anspruch genommen wird, oder sich jemand ex post als Nichtstörer erweist.
II. Voraussetzungen des § 56 I 1 BremPolG
- Einziger Unterschied: Inanspruchnahme als Anscheins- bzw. Verdachtsstörer
Rechtsweg:
- Ordentliche Gerichte