§ 52 I 1 SächsPolG analog

Aufbau der Prüfung - §  52 I 1 SächsPolG analog

§  52 I 1 SächsPolG analog betrifft die Fälle, in denen jemand als Anscheins- oder Verdachtsstörer in Anspruch genommen wurde, sich der Verdacht bzw. der Anschein im Nachhinein jedoch nicht bestätigt. Beispiel: A hat mehrere Rinder, die seltsam zucken und Schaum vor dem Maul haben. Daraufhin entsteht der Verdacht, dass die Rinder an Tollwut oder an Creutzfeldt Jakob leiden. Die Behörde ordnet deshalb an, dass eine gewisse Anzahl der Rinder geschlachtet werden sollen. Nach der Schlachtung stellt sich heraus, dass die Tiere nicht erkrankt sind. Aus diesem Grund möchte A eine Entschädigung. 

I. § 839 BGB; Art. 34 GG

Zunächst könnte ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht kommen. Der setzt im Rahmen der Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht jedoch voraus, dass die Maßnahme rechtswidrig ist. Dies war hier nicht der Fall, da ein Gefahrenverdacht zu Gefahrerforschungsmaßnahmen ermächtigt.

II. Enteignungsgleicher Eingriff

Aus demselben Grund scheitert auch ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, da auch dieser einen rechtswidrigen Eingriff voraussetzt.

III. Enteignender Eingriff

Darüber hinaus gilt der enteignende Eingriff zwar für rechtmäßige Maßnahmen, jedoch nur für faktische, also nicht gezielte Eingriffe. Hier wurden die Rinder jedoch gezielt geschlachtet, sodass auch dieses Institut des enteignenden Eingriffs ausscheidet.

IV. § 52 I 1 SächsPolG

Es könnte jedoch ein Anspruch aus §  52 I 1 SächsPolG in Betracht kommen. Dann müsste B als Notstandspflichtiger in Anspruch genommen worden sein. Hier lag jedoch ein Fall des Gefahrenverdachts vor. B ist als Eigentümer der Rinder unter Verdachtsgesichtspunkten somit als Zustandsstörer in Anspruch genommen worden, nicht als Notstandspflichtiger.

V. § 52 I 1 SächsPolG analog

Somit verbleibt lediglich ein Entschädigungsanspruch gemäß §  52 I 1 SächsPolG analog. 

1. Analogievoraussetzungen

Für einen solchen Anspruch gemäß §  52 I 1 SächsPolG analog müssten die Analogievoraussetzungen vorliegen.

a) Regelungslücke

Zunächst erfordert dies eine Regelungslücke. Es dürfte somit keine Anspruchsgrundlage den Fall in direkter Anwendung erfassen. Dies hat die vorherige Prüfung bereits ergeben.

b) Planwidrigkeit

Zudem müsste diese Regelungslücke auch planwidrig sein. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Fehlen einer Entschädigung gegen Art. 14 GG verstieße. Wegen der Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung, insbesondere an die GRe, ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber planmäßig diese Lücke aufgetan hat.

c) Vergleichbarkeit

Zuletzt setzt ein Anspruch aus §  52 I 1 SächsPolG analog für die Analogie eine vergleichbare Interessenlage voraus. An dieser Stelle ist zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden. Die Primärebene betrifft die Ebene der Gefahrenabwehr. Hier ist der Fall des Gefahrenverdachts dem Fall der normalen Gefahr gleichgestellt, um die Effektivität der Gefahrenabwehr zu garantieren. Die Sekundärebene ist hingegen die Ebene der Kosten. Hier geht es darum, wer billigerweise die Kosten zu tragen hat. Dies ist nach Gerechtigkeitsaspekten zu beurteilen. Im Nachhinein hat sich der Verdacht nicht bestätigt. Ex post betrachtet, ist dieser Fall mit der Inanspruchnahme des Notstandspflichtigen vergleichbar. Bei der maßgeblichen ex post Betrachtung im Rahmen der Kostentragung ist eine Vergleichbarkeit mithin gegeben. 

2. Voraussetzungen

Ferner müssen bei einer Anwendung des §  52 I 1 SächsPolG analog auch die Voraussetzungen des §  52 I 1 SächsPolG gegeben sein. Dies meint natürlich nicht die Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger, sondern die Inanspruchnahme als Verdachts- oder Anscheinsstörer. Zuletzt müssen für einen Entschädigungsanspruch gemäß §  52 I 1 SächsPolG analog auch die weiteren Voraussetzungen der Norm erfüllt sein. Es muss der Sache nach folglich um eine Entschädigung gehen und der Anspruch gemäß §  52 I 1 SächsPolG analog darf auch nicht ausgeschlossen sein. Dies kann beispielsweise bei einem Mitverschulden vorliegen, sodass es angemessen erscheint, dass der Betroffene die Kosten selbst trägt. Fallbeispiel: A sprüht seinen Rindern Rasierschaum um die Mäuler. Daraufhin wird die Behörde tätig. 

VI. Rechtsweg

Schließlich ist zu beachten, dass für Ansprüche gemäß §  52 I 1 SächsPolG analog die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
 

 

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