§ 39 I lit. a OBG, § 67 PolG

Aufbau der Prüfung - § 39 I lit. a OBG/ § 67 PolG

Der Entschädigungsanspruch des Nichtstörers ist in § 39 I lit. a OBG/ § 67 PolG geregelt. Beispiel: Es ist Winter und bitterkalt. A und seine Familie sind obdachlos. In der ganzen Stadt gibt es keine freie Obdachlosenunterkunft. A und seine Familie werden deshalb für drei Monate in eine zu Spekulationszwecken leer stehende Wohnung des B eingewiesen. B war vorliegend weder Verhaltens- noch Zustandsstörer, denn die Gefahr geht nicht von der Wohnung des B aus und B ist auch nicht dafür verantwortlich, dass A kein Obdach hat. B wurde somit als Notstandspflichtiger in Anspruch genommen. 

I. Rechtmäßige Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger

Zunächst setzen § 39 I lit. a OBG/ § 67 PolG die Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger voraus. An dieser Stelle sind somit die Voraussetzungen der §§ 8, 6 PolG/ §§ 14, 19 OBG zu prüfen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und die besonderen Voraussetzungen der Norm.

II. Rechtsfolge: Entschädigung, § 40 OBG

Rechtsfolge der § 39 I lit. a OBG/ § 67 PolG ist eine angemessene Entschädigung. B möchte hier gemäß § 39 I lit. a OBG/ § 67 PolGV im Zweifelsfall eine angemessene Entschädigung dafür, dass A und seine Familie die Wohnung des B genutzt haben. Dies ist im Zweifel der übliche Mietzins. Den genauen Umfang des Entschädigungsanspruchs regelt § 40 OBG.

III. Kein Ausschluss, § 39 II OBG

Zuletzt darf der Entschädigungsanspruch gemäß § 39 I lit. a OBG/ § 67 PolG nicht ausgeschlossen sein. § 39 II OBG regelt hier besondere Ausschlussgründe. Danach ist ein Anspruch aus § 39 I lit. a OBG/ § 67 PolG insbesondere dann ausgeschlossen, wenn es darum ging, den Notstandspflichtigen oder dessen Vermögen selbst zu schützen. In diesen Fällen erscheint es auch billig, dass die in Anspruch genommene Person die Schäden selbst zu tragen hat. Weiterhin ist ein Anspruch aus § 39 I lit. a OBG/ § 67 PolG ausgeschlossen, wenn es bei einer Gesamtbetrachtung zumutbar erscheint, dass der in Anspruch Genommene die Kosten selbst trägt.

IV. Rechtsweg

Zuletzt ist zu erwähnen, dass für Ansprüche aus § 39 I lit. a OBG/ § 67 PolG die ordentlichen Gerichte  gemäß § 43 I OBG zuständig sind.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten