§ 38 I lit. a OBG
Aufbau der Prüfung - § 38 I lit. a OBG
Der Entschädigungsanspruch des Nichtstörers ist in § 38 I lit. a OBG geregelt. Beispiel: Es ist Winter und bitterkalt. A und seine Familie sind obdachlos. In der ganzen Stadt gibt es keine freie Obdachlosenunterkunft. A und seine Familie werden deshalb für drei Monate in eine zu Spekulationszwecken leer stehende Wohnung des B eingewiesen. B war vorliegend weder Verhaltens- noch Zustandsstörer, denn die Gefahr geht nicht von der Wohnung des B aus und B ist auch nicht dafür verantwortlich, dass A kein Obdach hat. B wurde somit als Notstandspflichtiger in Anspruch genommen.
I. Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger, § 18 OBG
Zunächst setzt § 38 I lit. a OBG die Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger voraus. An dieser Stelle sind somit die Voraussetzungen des § 18 OBG zu prüfen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und die besonderen Voraussetzungen der Norm.
II. Rechtsfolge: Schadensausgleich, § 39 OBG
Rechtsfolge des § 38 I lit. a OBG ist eine angemessene Entschädigung. B möchte hier gemäß § 38 I lit. a OBG im Zweifelsfall eine angemessene Entschädigung dafür, dass A und seine Familie die Wohnung des B genutzt haben. Dies ist im Zweifel der übliche Mietzins. Den genauen Umfang des Entschädigungsanspruchs regelt § 39 OBG. Nach Absatz 4 dieser Norm ist beispielsweise ein etwaiges Mitverschulden zu berücksichtigen.
III. Kein Ausschluss
Zuletzt darf der Entschädigungsanspruch gemäß § 38 I lit. a OBG nicht ausgeschlossen sein. § 38 II lit. b OBG regelt hier besondere Ausschlussgründe. Danach ist ein Anspruch aus § 38 I lit. a OBG insbesondere dann ausgeschlossen, wenn es darum ging, den Notstandspflichtigen oder dessen Vermögen selbst zu schützen. In diesen Fällen erscheint es auch billig, dass die in Anspruch genommene Person die Schäden selbst zu tragen hat.
IV. Rechtsweg
Zuletzt ist zu erwähnen, dass für Ansprüche aus § 38 I lit. a OBG die ordentlichen Gerichte gemäß § 42 I OBG zuständig sind.