§ 311a II BGB
1. Examen/ZR/Schuldrecht AT
Prüfungsschema: § 311a II BGB
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung
- Die Pflichtverletzung liegt in der Nichterbringung der Leistung aufgrund anfänglicher Unmöglichkeit.
1. Unmöglichkeit, § 275 BGB
- Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung dauerhaft nicht erbracht werden kann.
- Wenn die Leistung noch möglich ist, kommen Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB oder Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung aus §§ 280 II, 286 BGB bzw. § 280 I BGB in Betracht.
2. Anfänglich
- Anfänglich heißt, dass die Unmöglichkeit bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen haben muss.
- Bei nachträglicher Unmöglichkeit kommt ein Anspruch aus §§ 280 I, III, 283 BGB in Betracht.
III. Vertretenmüssen, § 276 BGB
- Bezugspunkt des Vertretenmüssens ist nicht die anfängliche Unmöglichkeit als solche, sondern die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis von der anfänglichen Unmöglichkeit, § 311a II 2 BGB.
- Das Vertretenmüssen wird widerleglich vermutet; Arg.: Wortlaut des § 311a II 2 BGB.
IV. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
- Schadensersatz statt der ganzen Leistung ("Großer Schadensersatz“) nur unter den Voraussetzungen des § 281 I 2 u. 3 BGB, vgl. § 311a II 3 BGB.
(V. Kein Ausschluss)