Die Pflichtverletzung liegt in der Nichterbringung der Leistung aufgrund nachträglicher Unmöglichkeit.
1. Unmöglichkeit, § 275 BGB
Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung dauerhaft nicht erbracht werden kann.
Wenn die Leistung noch möglich ist, kommen Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB oder Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung aus §§ 280 II, 286 BGB bzw. § 280 I BGB in Betracht.
2. Nachträglich
Nachträglich heißt nach Vertragsschluss.
Bei anfänglicher Unmöglichkeit kommt § 311a II BGB in Betracht.
III. Vertretenmüssen, § 276 BGB
IV. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
Schadensersatz statt der ganzen Leistung ("Großer Schadensersatz“) nur unter den Voraussetzungen des § 281 I 2 u. 3 BGB, vgl. § 283 S. 2 BGB.
(V. Kein Ausschluss)
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.