§§ 280 I, III, 281 I 1 BGB
1. Examen/ZR/Schuldrecht AT
Prüfungsschema: §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung
1. Nichterbringung oder nicht wie geschuldete Erbringung einer fälligen und möglichen Leistungspflicht
- Leistungspflichten (Haupt- und Nebenleistungspflichten) sind alle Verpflichtungen, die die rechtzeitige, vollständige und ordnungsgemäße Erfüllung sowie die Absicherung der vertraglich übernommenen oder gesetzlich entstandenen Pflicht zum Inhalt haben.
- Bei Verletzung einer bloßen Nebenpflicht i.S.v. § 241 II BGB kommen §§ 282, 280 I BGB in Betracht.
- Bei Unmöglichkeit gelten vorrangig §§ 311a II, 283 BGB.
2. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
- Grundsatz: erforderlich, § 281 I BGB
- Ausnahmen: Endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung, § 281 II 1. Fall BGB; besondere Umstände, § 281 II 2. Fall BGB. Beispiel: Schaden auch durch Nachholung der Leistung nicht behebbar; Treu und Glauben, § 242 BGB. Beispiel: Verzicht des Schuldners.
- Ist die gesetzte Frist unangemessen kurz, wird dennoch eine angemessene Frist in Gang gesetzt.
III. Vertretenmüssen, § 276 BGB
IV. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
1. Kleiner Schadensersatz
- Schadenersatz nur in dem Umfang, wie die Leistung ausgeblieben ist. Bereits erbrachte Leistungen werden nicht rückabgewickelt.
- Beispiel: Ersatz des merkantilen Minderwerts, Ersatzvornahme
2. Großer Schadensersatz
- Schadensersatz statt der ganzen Leistung, also auch Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen, §§ 281 V, 346 ff. BGB.
- Bei Teilleistungen kann Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangt werden, wenn der Gläubiger an der Teilleistung kein Interesse hat, § 281 I 2 BGB.
- Bei nicht wie geschuldet erbrachter Leistung kann Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangt werden, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist, § 281 I 3 BGB.
- Beispiel: Deckungskauf
(V. Kein Ausschluss)