1. Nichterbringung oder nicht wie geschuldete Erbringung einer fälligen und möglichen Leistungspflicht
Leistungspflichten (Haupt- und Nebenleistungspflichten) sind alle Verpflichtungen, die die rechtzeitige, vollständige und ordnungsgemäße Erfüllung sowie die Absicherung der vertraglich übernommenen oder gesetzlich entstandenen Pflicht zum Inhalt haben.
Bei Verletzung einer bloßen Nebenpflicht i.S.v. § 241 II BGB kommen §§ 282, 280 I BGB in Betracht.
Bei Unmöglichkeit gelten vorrangig §§ 311a II, 283 BGB.
2. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
Grundsatz: erforderlich, § 281 I BGB
Ausnahmen: Endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung, § 281 II 1. Fall BGB; besondere Umstände, § 281 II 2. Fall BGB. Beispiel: Schaden auch durch Nachholung der Leistung nicht behebbar; Treu und Glauben, § 242 BGB. Beispiel: Verzicht des Schuldners.
Ist die gesetzte Frist unangemessen kurz, wird dennoch eine angemessene Frist in Gang gesetzt.
III. Vertretenmüssen, § 276 BGB
IV. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
1. Kleiner Schadensersatz
Schadenersatz nur in dem Umfang, wie die Leistung ausgeblieben ist. Bereits erbrachte Leistungen werden nicht rückabgewickelt.
Beispiel: Ersatz des merkantilen Minderwerts, Ersatzvornahme
2. Großer Schadensersatz
Schadensersatz statt der ganzen Leistung, also auch Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen, §§ 281 V, 346 ff. BGB.
Bei Teilleistungen kann Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangt werden, wenn der Gläubiger an der Teilleistung kein Interesse hat, § 281 I 2 BGB.
Bei nicht wie geschuldet erbrachter Leistung kann Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangt werden, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist, § 281 I 3 BGB.
Beispiel: Deckungskauf
(V. Kein Ausschluss)
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.