§§ 280 I, III, 281 I 1 BGB

1. Examen/ZR/Schuldrecht AT

Prüfungsschema: §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB

 

I. Schuldverhältnis

II. Pflichtverletzung

1. Nichterbringung oder nicht wie geschuldete Erbringung einer fälligen und möglichen Leistungspflicht

  • Leistungspflichten (Haupt- und Nebenleistungspflichten) sind alle Verpflichtungen, die die rechtzeitige, vollständige und ordnungsgemäße Erfüllung sowie die Absicherung der vertraglich übernommenen oder gesetzlich entstandenen Pflicht zum Inhalt haben.
  • Bei Verletzung einer bloßen Nebenpflicht i.S.v. § 241 II BGB kommen §§ 282, 280 I BGB in Betracht.
  • Bei Unmöglichkeit gelten vorrangig §§ 311a II, 283 BGB.

2. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung

  • Grundsatz: erforderlich, § 281 I BGB
  • Ausnahmen: Endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung, § 281 II 1. Fall BGB; besondere Umstände, § 281 II 2. Fall BGB. Beispiel: Schaden auch durch Nachholung der Leistung nicht behebbar; Treu und Glauben, § 242 BGB. Beispiel: Verzicht des Schuldners.
  • Ist die gesetzte Frist unangemessen kurz, wird dennoch eine angemessene Frist in Gang gesetzt.

III. Vertretenmüssen, § 276 BGB

IV. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung

1. Kleiner Schadensersatz

  • Schadenersatz nur in dem Umfang, wie die Leistung ausgeblieben ist. Bereits erbrachte Leistungen werden nicht rückabgewickelt.
  • Beispiel: Ersatz des merkantilen Minderwerts, Ersatzvornahme

2. Großer Schadensersatz

  • Schadensersatz statt der ganzen Leistung, also auch Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen, §§ 281 V, 346 ff. BGB.
  • Bei Teilleistungen kann Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangt werden, wenn der Gläubiger an der Teilleistung kein Interesse hat, § 281 I 2 BGB.
  • Bei nicht wie geschuldet erbrachter Leistung kann Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangt werden, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist, § 281 I 3 BGB.
  • Beispiel: Deckungskauf

(V. Kein Ausschluss)