§ 221 LVwG
§ 221 LVwG
Der Entschädigungsanspruch des Nichtstörers ist in § 221 LVwG geregelt. Beispiel: Es ist Winter und bitterkalt. A und seine Familie sind obdachlos. In der ganzen Stadt gibt es keine freie Obdachlosenunterkunft. A und seine Familie werden deshalb für drei Monate in eine zu Spekulationszwecken leer stehende Wohnung des B eingewiesen. B war vorliegend weder Verhaltens- noch Zustandsstörer, denn die Gefahr geht nicht von der Wohnung des B aus und B ist auch nicht dafür verantwortlich, dass A kein Obdach hat. B wurde somit als Notstandspflichtiger in Anspruch genommen.
Zunächst setzt § 221 LVwG die Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger voraus. An dieser Stelle sind somit die Voraussetzungen des § 220 LVwG zu prüfen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und die besonderen Voraussetzungen der Norm. Rechtsfolge des § 221 LVwG ist eine angemessene Entschädigung. B möchte hier gemäß § 221 LVwG im Zweifelsfall eine angemessene Entschädigung dafür, dass A und seine Familie die Wohnung des B genutzt haben. Dies ist im Zweifel der übliche Mietzins. Den genauen Umfang des Entschädigungsanspruchs regelt § 223 LVwG. Nach Absatz 4 dieser Norm ist beispielsweise ein etwaiges Mitverschulden zu berücksichtigen. Zuletzt darf der Entschädigungsanspruch gemäß § 221 LVwG nicht ausgeschlossen sein. § 221 II LVwG regelt hier besondere Ausschlussgründe. Danach ist ein Anspruch aus § 221 LVwG insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene auch anderweitigen Ersatz bekommt. Der Anspruch aus § 221 LVwG ist somit subsidiär gegenüber anderen Ersatzmöglichkeiten. Weiterhin ist der Entschädigungsanspruch nach § 221 LVwG dann ausgeschlossen, wenn es darum ging, den Notstandspflichtigen oder dessen Vermögen selbst zu schützen. In diesen Fällen erscheint es auch billig, dass die in Anspruch genommene Person die Schäden selbst zu tragen hat.
Zuletzt ist zu erwähnen, dass für Ansprüche aus § 221 LVwG die ordentlichen Gerichte zuständig sind.