(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
In diesem Exkurs wird der Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch bei sonstigen Eigentumsbeeinträchtigungen gemäß § 1004 BGB behandelt. Beispiel: A sitzt in seinem Garten, zerknüllt aussortierte Schönfelderseiten und wirft diese in den Garten seines Nachbarn N. Dieser fordert den A auf, dieses Verhalten zu unterlassen. Fraglich ist nun, ob N gegen A einen Anspruch darauf, dass A es unterlässt, weiterhin zerknüllte Schönfelderseiten in den Garten des N zu werfen. Ferner ist zu fragen, ob N gegen A einen Anspruch darauf hat, dass A die bereits im Garten des N befindlichen Papierkugeln beseitigt. Dies bestimmt sich nach § 1004 BGB. Im Rahmen des § 1004 BGB sind vier Punkte zu prüfen: Eigentumsbeeinträchtigung, Störer, Rechtsfolge und keine Duldungspflicht.
Zunächst muss somit eine Eigentumsposition vorliegen, die zudem beeinträchtigt ist. Hierbei handelt es sich um eine sonstige Beeinträchtigung des Eigentums, die nicht der Entziehung oder der Vorenthaltung des Besitzes liegen darf. Stiehlt A beispielsweise den Schönfelder des N und möchte dieser den Schönfelder zurückhaben, so ist dies ein Fall des § 985 BGB. Im obigen Beispielsfall handelt es sich jedoch um eine sonstige Eigentumsbeeinträchtigung, da keine Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes gegeben ist.
Pflichtiger ist darüber hinaus der sogenannte Störer. Es ist zwischen zwei Arten von Störern zu unterscheiden: Handlungsstörer und Zustandsstörer.
Handlungsstörer ist derjenige, der durch sein Verhalten die Eigentumsbeeinträchtigung verursacht. Im Rahmen des Handlungsstörers ist wiederum zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Handlungsstörer zu differenzieren.
Unmittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der selbst die Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt. Im Beispielsfalls ist dies der A, der selbst die zerknüllten Seiten in den Garten des N wirft.
Veranlasst hingegen jemand, dass ein Dritter seinerseits die Beeinträchtigung des Eigentums begeht, ist der Veranlasser mittelbarer Handlungsstörer. Beispiel: A veranlasst, dass die von ihm beauftragten Handwerker ohne ihr Wissen auch auf das Grundstück des N bauen.
Beim Zustandsstörer wird eine Anknüpfung an das Eigentum vorgenommen. Beispiel: Fallen Dachziegel vom Dach des A auf das Grundstück des N, so ist A Zustandsstörer. Zwar hat die Beeinträchtigung nicht durch sein Verhalten verursacht. Allerdings geht die Gefahr von seinem Eigentum aus. Diese Zustandsverantwortlichkeit reicht zur Anknüpfung aus.
Im Rahmen des § 1004 BGB kann als Rechtsfolge Beseitigung und/oder Unterlassen beansprucht werden. Im Beispielsfall kann A mithin zunächst die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung verlangen.
Ferner steht ihm gemäß § 1004 I 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassen zukünftiger Handlungen zu. Zusätzliche Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist die Wiederholungsgefahr. Diese wird jedoch bei vorangegangener Beeinträchtigung vermutet. Im obig geschilderten Fall hieße dies, dass vermutet wird, dass A auch weiterhin zerknüllte Schönfelderseiten in den Garten des N werfen wird, da er dies in der Vergangenheit bereits getan hat. Möglich ist auch eine sogenannte Erstbegehungsgefahr. In diesem Fall scheidet eine Vermutung aus, sodass konkrete Anhaltspunkte für eine solche Erstbegehungsgefahr vorliegen müssen. Eine Erstbegehungsgefahr wäre beispielsweise dann gegeben, wenn A gegenüber N ankündigen würde, am kommenden Tag zerknüllte Schönfelderseiten in dessen Garten zu werfen.
Zuletzt darf gemäß § 1004 BGB keine Duldungspflicht bestehen. Das bedeutet, dass der Beseitigung- bzw. Unterlassungsanspruch ausgeschlossen sein kann, wenn eine Duldungspflicht besteht. Eine solche Duldungspflicht kann sich aus Rechtsgeschäft oder Gesetz ergeben.
Beispiel: Hat N darin eingewilligt, dass A zerknüllte Schönfelderseiten in den Garten des N wirft, kann N nicht die Unterlassung bzw. Beseitigung beanspruchen.
Weiterhin kann eine Duldungspflicht aus Gesetz folgen, wie beispielsweise den nachbarrechtlichen Vorschriften der §§ 906 ff. BGB. Beispiel: A grillt an einem lauen Sommerabend in seinem Garten. In den Garten des N zieht Essensgeruch herüber, sodass sich N gestört fühlt. Gemäß § 906 I BGB muss N jedoch unwesentliche Beeinträchtigungen, wie sie etwa durch Gerüche und Dämpfe entstehen, hinnehmen. Insofern kann N nicht von A verlangen, dass dieser aufhört zu grillen.
Ein Verschulden ist hingegen nicht Voraussetzung des § 1004 BGB, da es sich bei dieser Norm um einen verschuldensunabhängigen Anspruch handelt.