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§ 10 SOG
(1) Gegen andere als die in den §§ 8 und 9 genannten Personen dürfen Maßnahmen nur gerichtet werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann und soweit die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene Kräfte und Mittel verfügt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen die Verwaltungsbehörden insbesondere eine Person zu körperlicher Mithilfe heranziehen und Sachen wie Unterkünfte, Arznei- und Nahrungsmittel, Arbeitsgeräte, Baustoffe und Beförderungsmittel zur Leistung in Anspruch nehmen.
(3) Für die Heranziehung von Personen und für die Inanspruchnahme von Sachen ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die betroffene Person oder ihr Vermögen geschützt werden sollte oder ihr sonst zugemutet werden kann, den Nachteil selbst zu tragen. Die Entschädigung wird durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt.
(4) Hat die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Entschädigung geleistet, so kann sie durch Verwaltungsakt von den nach den §§ 8 und 9 Verantwortlichen Erstattung zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 256), in der jeweils geltenden Fassung verlangen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn andere als die in den §§ 8 und 9 genannten Personen freiwillig und mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde bei der Gefahrenabwehr mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben.
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§ 10 SOG
(1) Gegen andere als die in den §§ 8 und 9 genannten Personen dürfen Maßnahmen nur gerichtet werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann und soweit die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene Kräfte und Mittel verfügt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen die Verwaltungsbehörden insbesondere eine Person zu körperlicher Mithilfe heranziehen und Sachen wie Unterkünfte, Arznei- und Nahrungsmittel, Arbeitsgeräte, Baustoffe und Beförderungsmittel zur Leistung in Anspruch nehmen.
(3) Für die Heranziehung von Personen und für die Inanspruchnahme von Sachen ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die betroffene Person oder ihr Vermögen geschützt werden sollte oder ihr sonst zugemutet werden kann, den Nachteil selbst zu tragen. Die Entschädigung wird durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt.
(4) Hat die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Entschädigung geleistet, so kann sie durch Verwaltungsakt von den nach den §§ 8 und 9 Verantwortlichen Erstattung zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 256), in der jeweils geltenden Fassung verlangen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn andere als die in den §§ 8 und 9 genannten Personen freiwillig und mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde bei der Gefahrenabwehr mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben.
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§ 3 SOG
(1) Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).
(2) Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen neben der zuständigen Verwaltungsbehörde treffen:
a) die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr,
b) die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben.
Sie benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde und teilen dieser ihre Feststellungen und Maßnahmen mit. Die zuständige Verwaltungsbehörde darf die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen aufheben und ändern.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
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§ 10 SOG
(1) Gegen andere als die in den §§ 8 und 9 genannten Personen dürfen Maßnahmen nur gerichtet werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann und soweit die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene Kräfte und Mittel verfügt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen die Verwaltungsbehörden insbesondere eine Person zu körperlicher Mithilfe heranziehen und Sachen wie Unterkünfte, Arznei- und Nahrungsmittel, Arbeitsgeräte, Baustoffe und Beförderungsmittel zur Leistung in Anspruch nehmen.
(3) Für die Heranziehung von Personen und für die Inanspruchnahme von Sachen ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die betroffene Person oder ihr Vermögen geschützt werden sollte oder ihr sonst zugemutet werden kann, den Nachteil selbst zu tragen. Die Entschädigung wird durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt.
(4) Hat die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Entschädigung geleistet, so kann sie durch Verwaltungsakt von den nach den §§ 8 und 9 Verantwortlichen Erstattung zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 256), in der jeweils geltenden Fassung verlangen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn andere als die in den §§ 8 und 9 genannten Personen freiwillig und mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde bei der Gefahrenabwehr mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben.
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§ 10 SOG
(1) Gegen andere als die in den §§ 8 und 9 genannten Personen dürfen Maßnahmen nur gerichtet werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann und soweit die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene Kräfte und Mittel verfügt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen die Verwaltungsbehörden insbesondere eine Person zu körperlicher Mithilfe heranziehen und Sachen wie Unterkünfte, Arznei- und Nahrungsmittel, Arbeitsgeräte, Baustoffe und Beförderungsmittel zur Leistung in Anspruch nehmen.
(3) Für die Heranziehung von Personen und für die Inanspruchnahme von Sachen ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die betroffene Person oder ihr Vermögen geschützt werden sollte oder ihr sonst zugemutet werden kann, den Nachteil selbst zu tragen. Die Entschädigung wird durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt.
(4) Hat die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Entschädigung geleistet, so kann sie durch Verwaltungsakt von den nach den §§ 8 und 9 Verantwortlichen Erstattung zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 256), in der jeweils geltenden Fassung verlangen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn andere als die in den §§ 8 und 9 genannten Personen freiwillig und mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde bei der Gefahrenabwehr mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben.
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§ 10 SOG
(1) Gegen andere als die in den §§ 8 und 9 genannten Personen dürfen Maßnahmen nur gerichtet werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann und soweit die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene Kräfte und Mittel verfügt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen die Verwaltungsbehörden insbesondere eine Person zu körperlicher Mithilfe heranziehen und Sachen wie Unterkünfte, Arznei- und Nahrungsmittel, Arbeitsgeräte, Baustoffe und Beförderungsmittel zur Leistung in Anspruch nehmen.
(3) Für die Heranziehung von Personen und für die Inanspruchnahme von Sachen ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die betroffene Person oder ihr Vermögen geschützt werden sollte oder ihr sonst zugemutet werden kann, den Nachteil selbst zu tragen. Die Entschädigung wird durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt.
(4) Hat die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Entschädigung geleistet, so kann sie durch Verwaltungsakt von den nach den §§ 8 und 9 Verantwortlichen Erstattung zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 256), in der jeweils geltenden Fassung verlangen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn andere als die in den §§ 8 und 9 genannten Personen freiwillig und mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde bei der Gefahrenabwehr mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben.
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§ 40 VwGO
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
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§ 10 SOG
(1) Gegen andere als die in den §§ 8 und 9 genannten Personen dürfen Maßnahmen nur gerichtet werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann und soweit die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene Kräfte und Mittel verfügt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen die Verwaltungsbehörden insbesondere eine Person zu körperlicher Mithilfe heranziehen und Sachen wie Unterkünfte, Arznei- und Nahrungsmittel, Arbeitsgeräte, Baustoffe und Beförderungsmittel zur Leistung in Anspruch nehmen.
(3) Für die Heranziehung von Personen und für die Inanspruchnahme von Sachen ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die betroffene Person oder ihr Vermögen geschützt werden sollte oder ihr sonst zugemutet werden kann, den Nachteil selbst zu tragen. Die Entschädigung wird durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt.
(4) Hat die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Entschädigung geleistet, so kann sie durch Verwaltungsakt von den nach den §§ 8 und 9 Verantwortlichen Erstattung zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 256), in der jeweils geltenden Fassung verlangen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn andere als die in den §§ 8 und 9 genannten Personen freiwillig und mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde bei der Gefahrenabwehr mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben.