§ 10 III SOG

Aufbau der Prüfung - § 10 III SOG

Der Entschädigungsanspruch des Nichtstörers ist in § 10 III SOG geregelt. Beispiel: Es ist Winter und bitterkalt. A und seine Familie sind obdachlos. In der ganzen Stadt gibt es keine freie Obdachlosenunterkunft. A und seine Familie werden deshalb für drei Monate in eine zu Spekulationszwecken leer stehende Wohnung des B eingewiesen. B war vorliegend weder Verhaltens- noch Zustandsstörer, denn die Gefahr geht nicht von der Wohnung des B aus und B ist auch nicht dafür verantwortlich, dass A kein Obdach hat. B wurde somit als Notstandspflichtiger in Anspruch genommen. 

I. Rechtmäßige Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger

Zunächst setzt § 10 III SOG die Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger voraus. An dieser Stelle sind somit die Voraussetzungen der §§ 3 I, 10 I SOG zu prüfen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und die besonderen Voraussetzungen der Norm.

II. Rechtsfolge: Entschädigung

Rechtsfolge des § 10 III SOG ist eine angemessene Entschädigung. B möchte hier gemäß § 10 III SOG im Zweifelsfall eine angemessene Entschädigung dafür, dass A und seine Familie die Wohnung des B genutzt haben. Dies ist im Zweifel der übliche Mietzins. Den genauen Umfang des Entschädigungsanspruchs regelt § 10 III SOG.

III. Kein Ausschluss

Zuletzt darf der Entschädigungsanspruch gemäß § 10 III SOG nicht ausgeschlossen sein. § 10 III 3 SOG regelt hier besondere Ausschlussgründe. Danach ist ein Anspruch aus § 10 III SOG insbesondere dann ausgeschlossen, wenn es darum ging, den Notstandspflichtigen oder dessen Vermögen selbst zu schützen. In diesen Fällen erscheint es auch billig, dass die in Anspruch genommene Person die Schäden selbst zu tragen hat. Weiterhin ist ein Anspruch aus § 10 III SOG ausgeschlossen, wenn es bei einer Gesamtbetrachtung zumutbar erscheint, dass der in Anspruch Genommene die Kosten selbst trägt.

IV. Rechtsweg

Zuletzt ist zu erwähnen, dass für Ansprüche aus § 10 III SOG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten