Verbrauchsgüter über digitale Produkte (§ 475a BGB) und Waren mit digitalen Elementen (§§475b, 475c BGB)

Verbrauchsgüterkauf über digitale Produkte (§ 475a BGB) und über Waren mit digitalen Elementen (§§ 475b, 475c BGB)

I. Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte

Das Verhältnis des Verbrauchsgüterkaufrechts zu den §§ 327 - 327u BGB regelt § 475a BGB.

1. Verbraucherverträge über körperliche Datenträger

Auf Verbraucherverträge über körperliche Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen (z.B. Software auf CD-ROM, Film-DVD oder Musik-CD), sind, mit Ausnahme der §§ 327b, 327c BGB, die Vorschriften der §§ 327 ff. BGB anzuwenden, §§ 327 V, 475a I BGB.

2. Verbrauchervertrag über Paketverträge

Ein „Paketvertrag“ liegt vor, wenn ein Verbrauchervertrag zwischen denselben Vertragsparteien neben der Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung anderer Sachen oder Dienstleistungen zum Gegenstand hat, § 327a I 1 BGB (z. B. Spielekonsole und digitale Spiele in einem Vertrag). Bei einem solchen Vertrag finden die §§ 327 ff. BGB nur auf die digitalen Produkte Anwendung, § 327a I 2 BGB. Ist der Paketvertrag ein (Verbrauchsgüter-)Kaufvertrag, sind auf den analogen Gegenstand die §§ 475 ff. BGB anzuwenden.

3. Waren mit digitalen Elementen, die ihre Funktion auch ohne die digitalen Produkte erfüllen können

Bei Verbraucherverträgen über Waren, die digitale Produkte enthalten, die ihre Funktionen aber ohne die digitalen Produkte erfüllen können (z. B. Smarter Kühlschrank mit Bestellfunktion), wird ebenfalls die unter I. 2. beschriebene Zweiteilung des Gewährleistungsrechts angewandt, §§ 327a II, 475a II BGB.

II. Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen

1. Waren mit digitalen Elementen, die ihre Funktion nicht ohne die digitalen Produkte erfüllen können

Auf Kaufverträge über Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (Waren mit digitalen Elementen, § 327a III 1 BGB, z. B. Smartphone ohne Betriebssystem), findet hingegen das Kaufrecht Anwendung. Bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag gelten also die §§ 475 ff. BGB.

2. Behandlung von Waren mit digitalen Elementen

Für Waren mit digitalen Elementen gilt das Gewährleistungsregime des Kaufrechts, angepasst durch die Bestimmungen des §§ 475b - 475e BGB.

Zum Sachmangel bei Waren mit digitalen Elementen siehe Lerneinheit Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf.