Problem - Analoge Anwendbarkeit des § 816 I 1 BGB auf Verpflichtungsgeschäfte

Problem – Analoge Anwendbarkeit des § 816 I 1 BGB auf Verpflichtungsgeschäfte

Im Rahmen der entgeltlichen Verfügung eines Nichtberechtigten kann sich die analoge Anwendbarkeit des § 816 I 1 BGB auf Verpflichtungsgeschäfte als Problem stellen. Eigentlich gilt diese Norm nach ihrem Wortlaut nur für Verfügungsgeschäfte. Es könnte jedoch eine analoge Anwendbarkeit des § 816 I 1 BGB auf Verpflichtungsgeschäfte erwogen werden. Beispiel: A verleiht sein Auto an B. Ohne Rücksprache mit A zu halten, vermietet B das Auto an C. C zahlt hierfür Miete an B. Nun stellt sich die Frage, ob A über eine analoge Anwendbarkeit des § 816 I 1 BGB auf Verpflichtungsgeschäfte von B den Mietzins heraus verlangen kann.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht bejaht die analoge Anwendbarkeit des § 816 I 1 BGB auf Verpflichtungsgeschäfte. Denn es sei Sinn und Zweck des Bereicherungsrechts, dass dasjenige abgeschöpft werde, was dem Empfänger nicht gebühre. Hier sollte B nicht an C vermieten. Es wäre Sache des A gewesen, dies zu tun. Daher sei es billig, dass A den Mietzins heraus verlangen könne.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung verneint hingegen eine analoge Anwendbarkeit des § 816 I 1 BGB auf Verpflichtungsgeschäfte und verweist hierbei auf den Wortlaut. Dort sei nur die Verfügung genannt. Dies sei ein technischer Begriff, sodass Verpflichtungsgeschäfte nicht darunter fallen würden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Unterscheidung nicht kannte, daher liege bereits aufgrund des klaren Wortlautes keine planwidrige Regelungslücke vor. Darüber hinaus führt diese herrschende Meinung die Systematik als Argument an. Man müsse nicht das Bereicherungsrecht verbiegen, um gerechte Ergebnisse zu erzielen. Es kämen vielmehr Ansprüche aus den Rechtsinstituten der GoA und des EBV in Betracht. Somit müsse eine analoge Anwendbarkeit des § 816 I 1 BGB auf Verpflichtungsgeschäfte abgelehnt werden.

 

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