Gutgläubiger Eigentumserwerb gem. § 892 BGB
1. Examen/ZR/Sachenrecht 2
Prüfungsschema: Gutgläubiger Eigentumserwerb gem. § 892 BGB
I. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
- Der gutgläubige Eigentumserwerb gem. § 892 I BGB gilt nur für den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb an Grundstücken, nicht für den Eigentumserwerb kraft Gesetzes oder Hoheitsakts.
- Verkehrsgeschäft heißt, dass auf Veräußerer- und Erwerberseite unterschiedliche Personen beteiligt sein müssen.
II. Rechtsscheinstatbestand
- Eintragungen des Grundbuchs, § 891 BGB.
III. Keine Zerstörung des Rechtsscheinstatbestandes
- Beispiele: Widerspruch, § 899 BGB; Insolvenzvermerk, § 32 I InsO; Zwangsversteigerungsvermerk, § 19 ZVG
IV. Gutgläubigkeit
- Schädlich ist nur positive Kenntnis, § 892 I BGB.
- Grundsatz: zum Zeitpunkt der Eintragung.
- Ausnahme: zum Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung, § 892 II BGB.