Freizügigkeit, Art. 11 GG
1. Examen/ÖR/Grundrechte
Prüfungsschema: Freizügigkeit, Art. 11 GG
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
- Deutschen-Grundrecht
2. Sachlicher Schutzbereich
- Freizügigkeit ist die Freiheit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.
- Aufenthalt ist das vorübergehende Verweilen.
- Wohnsitz bezeichnet die ständige Niederlassung an einem Ort.
- Auch: negative Freizügigkeit
- Problem: Einreise und Einwanderung
- - aA: (-); Arg.: Wortlaut („im gesamten Bundesgebiet“)
- - hM: (+); Arg.: Sinn und Zweck (Freiheit, das gewählte Ziel auch zu erreichen); Entstehungsgeschichte.
- Problem: Ausreise und Auswanderung
- - aA: (+); Arg.: Sinn und Zweck
- - hM: (-); Arg.: Wortlaut; Entstehungsgeschichte
II. Eingriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Bestimmung der Schranke
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 11 II GG
- Beachte auch: Art. 17a II GG
2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Schrankenspezifische Anforderungen
bb) Verhältnismäßigkeit
( cc) Sonstige Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit)
3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
- I.d.R. nur die Verhältnismäßigkeit