Der Verbrauchsgüterkauf §§ 474 ff. BGB
Der Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB
I. Voraussetzungen
Der Verbrauchsgüterkauf setzt einen Verbraucher gemäß § 13 BGB als Käufer und einen Unternehmer gemäß § 14 BGB als Verkäufer voraus. Ferner muss es sich um eine Ware gemäß § 241a I BGB beim Kaufgegenstand handeln. Dem Verbrauchsgüterkauf steht nicht entgegen, dass als Gegenstand des Vertrages neben dem Verkauf einer Ware, die Erbringung einer Dienstleistung (z. B. Montage bzw. Installation) durch den Unternehmer zwischen den Parteien vereinbart wurde.
II. Zielsetzung und Systematik
Die §§ 474 ff. BGB dienen dem Schutz des Verbrauchers. Es handelt sich um Ergänzungsbestimmungen, die neben den grundsätzlichen Regelungen der §§ 433 ff. BGB Anwendung finden.
1. § 475 BGB
Der § 475 BGB modifiziert die nach § 474 II 1 BGB („ergänzend“) auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag anwendbaren Vorschriften des allgemeinen Kaufrechts.
2. § 475a BGB
Der § 475a BGB regelt das Verhältnis des Verbrauchsgüterkaufrechts zu den §§ 327 bis 327u BGB für Verbrauchsgüterkaufverträge über digitale Produkte, gem. § 327 I 1 BGB.
3. §§ 475b, 475c BGB
Die §§ 475b, 475c BGB ergänzen in Bezug auf einen Sachmangel die allgemeine Regelung des § 434 BGB. Beim Verbrauchsgüterkauf von Waren mit digitalen Elementen gem. § 327a III 1 BGB, beurteilt sich der Sachmangel nach §§ 434, 475b BGB, bei Waren mit digitalen Elementen, die dauerhaft über einen Zeitraum bereitgestellt werden, nach §§ 434, 475b, 475c BGB.
4. § 475d BGB
Der § 475d BGB enthält Sonderbestimmungen zu den allgemeinen Vorschriften über Rücktritt und Schadensersatz nach §§ 323, 440 BGB.
5. § 475e BGB
Der § 475e BGB trägt den Besonderheiten der Verjährung beim Verbrauchsgüterkauf von Waren mit digitalen Elementen Rechnung.
6. § 476 BGB
Der § 476 BGB listet die unabdingbaren Regelungen des Kaufrechts auf und begrenzt die Möglichkeiten, von dem vorgegebenen Verbraucherschutzniveau durch Vereinbarung abzuweichen.
7. § 477 BGB
Der § 477 BGB enthält eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Sachmängelgewährleistungsrechten, bei denen es auf die Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang ankommt.
8. § 478 BGB
Der § 478 BGB enthält Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress.
9. § 479 BGB
Der § 479 BGB regelt besondere Anforderungen an Garantieerklärungen von Unternehmern.