Wusstest Du übrigens...?

BVerwG zur Notenvergabe in juristischen Staatsexamina

Jeder Studierende kennt das Wechselbad der Gefühle nach einer Klausur bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse: Auf das befreiende Gefühl nach der Abgabe der mühsam in mehreren Stunden aufs Papier gebrachten Lösung folgt das Zittern und Bangen, während der oder die Korrektor:in der Arbeit nachgeht. Und schließlich stellt sich hoffentlich die Freude über das Bestehen ein.

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Ein Zwilling kommt selten allein

Wohl jeder Prüfling hat kurz vor dem Examenstermin Muffensausen. Handelt es sich dann noch um den Wiederholungsversuch, wo es vermeintlich um alles oder nichts geht, sind der Druck und die Aufregung noch mal höher. Eine andere Person für sich das Examen schreiben zu lassen, ist in der Situation ein verlockender Gedanke, den ein Prüfling scheinbar wirklich in die Tat umgesetzt hat. Das Verblüffende daran - Die obersten Verwaltungsrichter:innen des Bundes haben jüngst entschieden, dass der Prüfling bestanden hat.

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Störerhaftung: OLG Frankfurt zu Prüfpflichten von Plattformbetreibern

Die Bundestagsabgeordnete Renate Künast muss im Internet immer wieder Hass und Hetze erfahren und wird insbesondere auf Social Media Plattformen wie Facebook oder Instagram in Posts beleidigt oder in Form von Memes falsch zitiert. Nun hat sie in einem Streit um die Löschung eines solchen Falschzitates gegen den Facebook-Betreiber Meta einen Erfolg erzielt und sieht hierin auch ein weitreichendes Signal im Kampf gegen Hate Speech.

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Digitale Einbindung von AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen mögen wohl weder die Kunden noch die Jurastudierende. Nur die wenigsten lesen sich das Kleingedruckte vor Vertragsabschluss wirklich durch. Klar ist, dass den Kund:innen jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die meist seitenlangen Vertragsbedingungen zu lesen. Doch in der digitalen Welt stellt wohl kaum ein Geschäftspartner seinen Kund:innen noch einen ausgedruckten Stapel zur Verfügung. Es ist gang und gäbe, die AGB auf digitalem Weg zur Verfügung zu stellen. Doch was passiert, wenn Kund:innen nicht über ein Smartphone oder einen Internetzugang verfügen? Konnten die AGB dann trotzdem wirksam einbezogen werden?

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