Urteilsticker

BGH zum versuchten Heimtückemord (und zum strafbefreienden Rücktritt) - Teil II

Nachdem wir in unserem ersten Teil des Urteilstickers den Heimtückemord und den befreienden Rücktritt innerhalb der ersten beiden Tatkomplexe besprochen haben, sehen wir uns nun den dritten Tatkomplex an. Hier befassen wir uns mit der Prüfung des versuchten Mordes sowie der gefährlichen Körperverletzung.

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BGH zum versuchten Heimtückemord (und zum strafbefreienden Rücktritt) - Teil I

Entscheidungen des BGH zum versuchten Heimtückemord sind äußerst praxis- und prüfungsrelevant. In unserem vorliegenden Fall spielt jedoch nicht nur das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke eine große Rolle, sondern auch die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts. Hier geht es um einen Fall der häuslichen Gewalt. Die Schwere und die Häufigkeit solcher Fälle gibt der Rechtsprechung auch in der Praxis immer wieder Anlass, das Strafmaß zu verschärfen. Aufgrund der Komplexität dieses Falles haben wir diesen in 2 Abschnitte aufgeteilt. Im ersten Teil befassen wir uns mit zwei Tatkomplexen zum versuchten Heimtückemord.

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BGH zur gefährlichen Körperverletzung (durch Unterlassen)

Diese Entscheidung des BGH befasste sich mit den Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung und der Problematik der Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen. Hinzu kommt die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Beteiligung. Diese Fälle sind in der Praxis zwar seltener, gehören jedoch zum prüfungsrelevanten Wissen und reichen über die Prüfung einer “normalen” gefährlichen Körperverletzung hinaus.

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BGH zu Untreue und zur Vermögensbetreuungspflicht eines Bankvorstandes

Die Tatbestände des § 266 I StGB und des § 267 I StGB sind sowohl für die strafrechtliche Praxis als auch für die Ausbildung sehr bedeutungsvoll. Die besondere Komplexität der Wirtschaftsstraftaten und den damit verbundenen Beweisschwierigkeiten im Handlungsbereich zwischen erlaubtem und verbotenem Handeln nimmt immer mehr zu. So wurden abstrakte Gefährdungsdelikte eingeführt, die bereits leichtfertige Handlungsweisen unter Strafe stellen. Die vorliegende Entscheidung stellt genau darauf ab, da hier der Fokus auf der Vermögensbetreuungspflicht eines Bankvorstandsmitglieds liegt.

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BGH zu den Voraussetzungen eines Raubes mithilfe einer Luftpumpe

Der sogenannte Finalzusammenhang beim Raub nach § 249 I StGB spielt nicht nur in der Klausurvorbereitung eine wichtige Rolle, sondern beschäftigt auch regelmäßig den BGH. So geschehen in den beiden Beschlüssen aus Ende letzten und Anfang diesen Jahres, um die es hier gehen soll. Der Übersichtlichkeit wegen haben wir die Sachverhalte vereinfacht und zusammengefasst.

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Das BVerfG zu Anträgen zur Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung

Der zweite Senat des BVerfG setzte sich kürzlich mit der Frage auseinander, ob ein Organstreitverfahren ausschließlich der Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Verfassungsorganen und nicht der Beurteilung der materiellen Verfassungsmäßigkeit eines konkreten Handelns eines Organs dient. Dabei musste auch die Frage erläutert werden, ob die Verfahrensvorschrift des § 64 Abs. 2 BVerfGG den Streitgegenstand und den Umfang der verfassungsgerichtlichen Kontrolle festlegt. Wie entschied der zweite Senat?

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BGH zu den Prüfungsanforderungen bei einer gefährlichen Körperverletzung Teil I

Während die Verwirklichung des Grundtatbestandes des § 223 Abs. 1 StGB in der Regel vergleichsweise geringe Anforderungen an die Prüfungsdichte stellt, erweist sich insbesondere der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als „prüfungsintensiv“, weil es für dessen Verwirklichung nicht darauf ankommt, ob das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist, sondern ob die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet ist, dessen Leben zu gefährden.

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BGH zu Brandstiftung im Bereich einer Lagerhalle

Die Voraussetzungen eines Brandstiftungsdelikts nach § 306 Abs. 1 StGB lassen sich in objektiver und subjektiver Hinsicht mitunter nur dann rechtsfehlerfrei bejahen, wenn sich sowohl die Tathandlung und das Tatobjekt als auch das Vorstellungsbild des Täters - sei es aufgrund seiner eigenen Einlassung, sei es im Rahmen einer Schlussfolgerung aus dem objektiven Geschehen - konkret eingrenzen lassen.

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