#Strafrecht at 2

BGH zur Notwehr bei Auseinandersetzung im Drogenmilieu

Die mögliche Rechtfertigung einer Tathandlung – hier: gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) – durch Notwehr i.S. von § 32 StGB ist sowohl praxis- als auch examensrelevant. Der Täter bleibt bei Annahme der entsprechenden Voraussetzungen straflos, weswegen es für ihn von erheblicher Bedeutung ist, ob er diese – in objektiver wie in subjektiver Hinsicht – bei der Tatbegehung auch erfüllt hat.

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Geldforderung mit Schusswaffe eingetrieben: Selbst­hil­fe oder Nötigung?

Jüngst entschied der BGH, dass derjenige, der eine berechtigte Forderung mit einer Schusswaffe durchsetzen will, die Grenze der Selbsthilfe überschreitet und sich der Nötigung schuldig macht. Lässt sich der Geschädigte jedoch nicht einschüchtern, sondern wird Opfer eines Schusses, nachdem er die Waffe ergreifen wollte, muss dem BGH zufolge weder ein Mord noch eine besonders schwere räuberische Erpressung mit Todesfolge vorliegen. 

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BGH zu einer Geiselnahme der Ehefrau im Badezimmer

Der vorliegende Fall zeigt, dass auch im engsten Familienkreis Straftaten nach den §§ 239 ff. StGB, hier allem voran die Geiselnahme der Ehefrau, begangen werden können. Dafür ist eine saubere Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen (insb. die „Bemächtigungslage“) erforderlich. Ferner eignet sich der Fall auch bestens zur Wiederholung weiterer Delikte im „Dunstkreis“ des § 239b StGB.

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Polizistinnen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung im Amt durch Unterlassen verurteilt

Während eines Feuergefechts sind zwei Polizistinnen vom Einsatzort geflüchtet, anstatt ihre beiden Kollegen zu unterstützen. Die Staatsanwaltschaft forderte dafür Konsequenzen, das AG Schwelm folgte. Die beiden Angeklagten wurden wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung im Amt durch Unterlassen verurteilt.

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BGH zu tödlich verlaufender Fluchtfahrt

Der Sachverhalt eignet sich hervorragend für einen „Ritt“ durch diverse Straftatbestände, allem voran durch die §§ 212, 211 StGB. Die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei Tötungsfolgen im Straßenverkehr ist und bleibt ein beliebtes Terrain für juristische Argumentation. Zudem bietet sich der Fall bestens dafür an, auch einzelne Straßenverkehrsdelikte in den Blick zu nehmen sowie gängige Tatbestände wie die Körperverletzung oder die sog. Unfallflucht.

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