Anzeigenhauptmeister: Verrücktes Hobby oder Amtsanmaßung?

Anzeigenhauptmeister: Verrücktes Hobby oder Amtsanmaßung?

Wann dürfen Privatpersonen Parksünder melden?

Seit einer Spiegel TV Reportage vom 28. Februar hat der selbst ernannte „Anzeigenhauptmeister“ deutschlandweit Bekanntheit dafür erlangt, dass er in seiner Freizeit hobbymäßig Falschparker anzeigt. Sein Ziel: In jeder deutschen Gemeinde mindestens einen Falschparker zur Anzeige bringen. Verrücktes Hobby oder Amtsanmaßung?

Worum geht es?

„Ich will für Recht und Ordnung sorgen“ – damit begründet der 18-jährige selbst ernannte „Anzeigenhauptmeister“ sein Verhalten, der hobbymäßig potenzielle Falschparker anzeigt. Mit Hilfe einer App fotografiert er die Fahrzeuge, füllt alle notwendigen Informationen aus und schickt diese dann als Anzeige an die örtlichen Behörden, die dem Parkverstoß daraufhin nachgehen können. Nachdem Spiegel TV über dieses kuriose Hobby in einer Reportage auf YouTube berichtet hatte, sorgte sein Verhalten deutschlandweit für Aufsehen – und vor allem für Unmut. Ist so ein Hobby überhaupt legal? Dürfen Privatpersonen Falschparker melden oder muss dies das Ordnungsamt oder die Polizei selbst übernehmen? Und wie sieht es dabei mit dem Datenschutz aus?

Privatperson, Polizei, Ordnungsamt?

Grundsätzlich muss nicht die Polizei oder das Ordnungsamt angerufen werden, um das Falschparken einer Privatperson zur Anzeige zu bringen. Denn durch das Sammeln der Informationen via App nimmt der „Anzeigenhauptmeister“ zunächst lediglich die Beweise für das Falschparken auf. Er selbst stellt also keinen Bußgeldbescheid aus. Erst wenn der Antrag an das zuständige Ordnungsamt gesendet wird, kann die Behörde darüber entscheiden, ob sie der Sache nachgehen und ein Bußgeld verhängen will. Die Person, die einen Parkverstoß meldet, muss hiervon auch nicht selbst betroffen sein. Schließlich dürfen Privatpersonen auch einen Diebstahl oder andere Gesetzesverstöße bei der Polizei melden und beispielsweise als Zeugen zur Anzeige bringen. Genauso verhält es sich hier im Falle eines Parkverstoßes.

Datenschutz und Amtsanmaßung

Und wie sieht es hier mit dem Datenschutz aus? Darf man einfach Nummernschilder abfotografieren? Schließlich stellen auch Kfz-Kennzeichen personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzverordnung dar. Mit dieser Frage hatte sich das Verwaltungsgericht Ansbach schonmal zu befassen, zumal es für die Verarbeitung solcher Daten einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Grundlage zumindest dann gegeben sei, wenn der Anzeigende mit seinem Hinweis auf eine begangene Ordnungswidrigkeit ein „berechtigtes Interesse“ habe. Entscheidend ist dabei, dass bei der Anzeige lediglich übermittelt wird, was auch im Rahmen der Beweisaufnahme notwendig ist. Das heißt, dass Kennzeichen anderer Autos und auch anderer unbeteiligter Personen auf den Beweisfotos nicht zu sehen sein dürfen. Bei der Entscheidung ging es jedoch um eine Handvoll Anzeigen und nicht um solche Anzeigenmassen, die der „Anzeigenhauptmeister“ produziert. Das Gericht lies bei der Entscheidung offen, ob das „berechtigte Interessen“ des Anzeigenden auch bei deutlich höheren Anzeigewellen noch gegeben sei. Datenschutzrechtlich steht dem „Anzeigenhauptmeister“, also nach aktuellem Stand nichts im Wege.

Weiterhin stellt sich die Frage, ob es sich bei dem Hobby um Amtsanmaßung handeln könnte. Beim Anzeigenhauptmeister kam die Frage insbesondere deshalb auf, weil er an seinem Fahrrad ein Schild mit der Aufschrift „Polizfi“ angebracht hatte und damit auf Patrouille ging. Die Amtsanmaßung ist in § 132 StGB geregelt: Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Es müssen also zwei Voraussetzungen zusammenkommen: Eine Person muss sich als Inhaber eines Amtes ausgeben, das sie in Wahrheit nicht hat und es muss eine Handlung sein, die sich als Ausübung eines Amtes darstellt. Wenn der Anzeigenhauptmeister also aktiv den Eindruck vermitteln würde, dass er ein Polizist sei, dann könnte dies unter Umständen den Tatbestand der Amtsanmaßung erfüllen. Aus der Reportage ist jedoch nicht zu erkennen, dass der 18-Jährige auf die Falschparker zugeht und sie zum Beispiel auffordert, ein Bußgeld an ihn zu zahlen. Er sagt auch von sich aus, dass er als Privatperson auftritt und nicht als Amtsträger. Er nimmt also keine hoheitliche Handlung vor. Im Grunde fertigt er lediglich Fotos an und sendet diese an das Ordnungsamt. Dies reicht für den Tatbestand der Amtshandlung nicht aus.

Nach eigener Aussage schreibt der Anzeigenhauptmeister über 4.000 Anzeigen pro Jahr und treibt dadurch rund 140.000 Euro für die Gemeinden ein. Eine Statistik aus seinem Heimatort zeichnet jedoch ein etwas anderes Bild: Dort wurden im Jahr 2023 zwar insgesamt 889 private Anzeigen geschrieben, wovon die meisten tatsächlich vom Anzeigehauptmeister stammen dürften. Allerdings wurden von diesen 889 Anzeigen lediglich 22 weiterverfolgt. Im Ergebnis verursacht das Hobby bei den Gemeinden vermutlich also mehr Arbeit, als dass es den Behörden wirklich hilft, da die meisten Anzeigen unbrauchbar sind.

Relevante Lerneinheiten