Einstweilige Verfügung der Bahn abgelehnt

Einstweilige Verfügung der Bahn abgelehnt

GDL darf auch kurzfristig streiken

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat eine einstweilige Verfügung gegen den Streikaufruf der GDL abgelehnt und auch mit der Berufung hatte die Bahn vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht keinen Erfolg: Der Streik sei nicht unverhältnismäßig und auch die kürzere Ankündigung von nur 22 Stunden sei in Ordnung.

Worum geht es?

Schon seit Monaten zieht sich der zähe Verhandlungskampf zwischen der Lokführergesellschaft GDL und der Deutschen Bahn. Daher ruft die Gewerkschaft immer wieder zum Streik auf. So auch vergangenen Sonntagabend, wonach es am Dienstagmorgen ab 02:00 Uhr für 24 Stunden mit dem nächsten Streik weiter gehen sollte – im Güterverkehr bereits ab Montagabend um 18:00 Uhr. Für die Bahn sei die Ankündigung dieses Mal jedoch viel zu kurzfristig erfolgt, eine Vorlaufzeit von nur 22 Stunden sei viel zu knapp gewesen und für die Fahrgäste eine blanke Zumutung. Doch gerade mit solchen sogenannten Wellenstreiks als „Nadelstichtaktik“ will der Gewerkschaftschef den Druck auf die Arbeitgeber erhöhen. Die Deutsche Bahn zog hiergegen vor das Arbeitsgericht Frankfurt am Main und hat versucht, mit einer einstweiligen Verfügung den Lokführerstreik zu stoppen.

Auch mit der Berufung keinen Erfolg

Doch die Kammer des Frankfurter Arbeitsgerichts hat den Antrag des für die Deutsche Bahn verhandelnden Arbeitgeberverband AGV Move auf Untersagung der „angekündigten Streikmaßnahmen der GDL gegen verschiedene Unternehmen des DB-Konzerns“ zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil legte die Bahn beim Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung ein. Doch auch diese hat das Landesarbeitsgericht in einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen: Der Streik vom 11. bis 13. März 2024 im Personen- und Güterverkehr ist auch nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht rechtswidrig. Der Eilantrag der Arbeitgeberseite auf Untersagung des Streiks ist somit auch in zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben.

Die Bahn monierte dabei, dass die Vorlaufzeit von nur 22 Stunden zu kurz gewesen sei und dass rechtswidrige Forderungen gestellt worden seien. Der Vorsitzende Richter führte zur Begründung der Entscheidung der Kammer jedoch aus, dass der Streik insbesondere nicht deshalb rechtswidrig sei, weil damit tariflich nicht regelbare Ziele verfolgt würden. Hierzu könne nicht darauf abgestellt werden, dass die GDL-Forderungen – wie etwa eine Abbedingung des Grundsatzes der Tarifeinheit – aufgestellt habe, die nicht als zulässiges Streikziel erachtet werden könnte. Insoweit sei grundsätzlich auf den Streikbeschluss der gewerkschaftlichen Gremien abzustellen. Wegen des Selbstbestimmungsrechts der Gewerkschaft könnten Umstände, die in der sogenannten Verhandlungsphase zeitlich davor lägen, nicht berücksichtigt werden. Der Streik sei auch verhältnismäßig. Die Gerichte seien grundsätzlich nicht befugt, das Arbeitskampfrecht bzw. die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie (Art. 9 III GG) einschränkende Regelungen zu erlassen, wenn und soweit der Gesetzgeber sich für ein Modell des freien Spiels der Kräfte entschieden habe. Eine Ankündigungsfrist von 22 Stunden im Güterverkehr und 30 Stunden im Personenverkehr sei demnach auch noch angemessen.

Mit der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist das Verfahren damit rechtskräftig abgeschlossen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.

Deutsche Bahn schon mit früherer Klage gescheitert

Die Bahn hatte im laufenden Tarifkonflikt schon einmal versucht, einen Arbeitskampf der GDL mit juristischen Mitteln zu verhindern. Doch auch hier hatte die Bahn in zwei Instanzen keinen Erfolg. Damals argumentierte die Bahn, dass dem Streik die Legitimation und die Grundlage gefehlt haben. Knackpunkt war auch damals schon die Arbeitszeitreduzierung bei vollem Lohnausgleich. Die GDL fordert eine Reduzierung der Arbeitszeit für Schichtarbeiter von 38 auf 35 Stunden pro Woche bei vollem Lohn. Die Bahn legte einen Kompromissvorschlag vor – dieser sah vor, dass die Arbeitszeit bis 2028 in zwei Schritten auf 36 Stunden gesenkt werden könnte. Die GDL lehnte jedoch ab und kündigte stattdessen an, die Streiks weiterhin nicht mehr mit 48 Stunden Vorlaufzeit anzukündigen, sondern deutlich kurzfristiger. Auch Streiks über Ostern seien nicht ausgeschlossen.