Beherbergungsverbot während Coronapandemie

Beherbergungsverbot während Coronapandemie

Besteht ein Rückzahlungsanspruch der Reisegäste?

Die Coronapandemie liegt nun schon einige Zeit zurück. Doch die juristischen Auseinandersetzungen dauern noch heute an. Was passiert, wenn Reisende das Entgelt für einen Hotelaufenthalt im Voraus entrichtet hatten, wegen eines Beherbergungsverbotes die Reise aber nicht antreten konnten? Besteht dann ein Rückzahlungsanspruch?

Worum geht es?

Die Klägerin hatte für sich und weitere Personen Doppelzimmer in einem Hotel für Mai 2020 gebucht. Eine Stornierungsoption war in dem Tarif nicht vorgesehen. Den Preis hatte sie im Voraus entrichtet. Aufgrund der vom Land Niedersachsen erlassenen Verordnung zur Bekämpfung der Coronapandemie konnte die Reise nicht stattfinden, weil es dem Hotel untersagt war, für den Zeitraum Gäste zu beherbergen. Eine Woche vor Reisebeginn erklärte die Klägerin gegenüber dem Hotel per Mail, dass sie die Buchung storniert habe und bat um Rückzahlung bereits entrichteten Entgelts. Die Rückzahlung sowie die Verschiebung der Reise um ein Jahr lehnte das Hotel ab. Es bot lediglich an, die Reise bis spätestens zum 30.12.2020 nachzuholen.

Das stellte die Klägerin jedoch nicht zufrieden, weshalb sie Klage auf Rückzahlung des Beherbergungsentgelts erhob. Diese hatte vor dem Amtsgericht Charlottenburg überwiegend Erfolg, was wiederum das Hotel veranlasste, Berufung vor dem Landgericht einzulegen. Das Landgericht wies die Berufung zurück, weshalb die Sache im Rahmen der Revision nun vor dem BGH landete.

Rechtliche Einordnung in der Klausur

Die Klausur spielt hier im klassischen Leistungsstörungsrecht. Wie Du aus früheren Beiträgen sicher schon weißt, stellt das Beherbergungsverbot einen Fall der Unmöglichkeit dar. Die weitere Prüfung beschäftigt sich mit dem Rücktritt.

Entscheidung des Gerichts

Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückzahlung des entrichteten Entgelts gem. § 346 I BGB, denn sie sei gem. §§ 326 V, 323 IV BGB vom Beherbergungsvertrag zurückgetreten. Aufgrund des Beherbergungsverbots des Landes Niedersachsens war es dem Hotel untersagt, Gäste aufzunehmen, was eine Unmöglichkeit i.S.d. § 275 I BGB darstelle. Dies sei mit einem dauernden Leistungshindernis gleichzusetzen. Das Beherbergungsverbot gefährde die Erreichung des Vertragszwecks. Die Klägerin habe ihr Interesse an den Hotelzimmern für diesen konkreten Zeitraum gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht. Ein Abwarten könne den Vertragsparteien aufgrund der unvorhersehbaren Pandemielage nicht zugemutet werden.

Der Rücktritt sei auch nicht gemäß § 326 V, § 323 VI BGB ausgeschlossen. Die Unmöglichkeit sei kein Grund i.S.d. § 537 I BGB, der nur in der Person des Reisegastes liegt. Die Pandemie betreffe viel eher die Gesellschaft als Ganzes und stelle eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar.

Auch sei § 313 I BGB nicht einschlägig, da die Rücktrittsregelungen für den Fall der Unmöglichkeit einer Leistung abschließend seien.

Ausblick

Fälle im Zusammenhang mit der Coronapandemie sind noch immer sehr beliebt in Klausuren, weil die einhergehenden Probleme zwar verhältnismäßig neu sind, die Lösung aber durch bekannte Grundlagen, in diesem Falle dem Leistungsstörungsrecht, gut zu bewältigen sind.