Bundesregierung einigt sich: Begriff "Rasse" wird im GG angepasst

Bundesregierung einigt sich: Begriff

Der Begriff soll aus dem Grundgesetz gestrichen werden

Das Grundgesetz verbietet eine Diskriminierung aufgrund der „Rasse“ eines Menschen. Die Bundesregierung hat sich nun geeinigt: Der Begriff „Rasse“ soll gestrichen werden. Dies geht auf ein Bestreben der Grünen zurück.

Worum geht es?

In den vergangenen Monaten gab es in Deutschland eine starke Auseinandersetzung mit dem Thema Rassismus. Um ein Zeichen gegen Rassismus zu setzen und diesem aktiv entgegenzuwirken, hatte die Bundestagsfraktion der Grünen eine Grundgesetzänderung ins Spiel gebracht. Der Begriff „Rasse“ soll aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 3 III 1 GG entfernt werden. Innerhalb der Bundesregierung hat man sich nun geeinigt: Das Wort soll gestrichen werden.

Begriff “Rasse” unangemessen

Nach heutiger wissenschaftlicher Ansicht gebe es nämlich keine menschlichen Rassen. Auch wenn unterschiedliche äußere Merkmale bestehen, lässt sich menschliches Erbgut nicht in verschiedene Rassen unterteilen. Zu Zeiten des Nationalsozialismus gab es allerdings die Rassentheorien, womit Klassifizierungen von Menschen vorgenommen wurden, um eine Über- und Unterordnung zu erreichen. Dies ist heute auf keinen Fall mehr haltbar.

Der Begriff der „Rasse“ wurde 1949 auch gerade als Kampfmittel und Zeichen gegen den Nationalsozialismus in das Grundgesetz aufgenommen. Mit der Wortwahl wollte man sich explizit von dem vergangenen nationalsozialistischen Rassenwahn abgrenzen. Damals sei man der Ansicht gewesen, dass man beim Entgegenwirken von Rassenhass vorerst von Rassen sprechen müsse. Heute lässt sich darüber anders denken: Das Konzept der Rasse sei vielmehr das Ergebnis von Rassismus – und nicht dessen Voraussetzung.

Von Menschenrechtlern wird schon länger kritisiert, dass die Begrifflichkeit in Art. 3 GG das Konzept menschlicher „Rassen“ als akzeptabel erscheinen lasse. Es trete genau das Gegenteil vom gewünschten Zweck ein, rassistisches Denken könnte durch eine solche Formulierung sogar gefördert werden. Der Jurist Hendrik Cremer vom Deutschen Institut für Menschenrechte sagt:

Wenn Betroffene geltend machen wollen, dass sie rassistische diskriminiert wurden, zwingt sie das Grundgesetz dazu, sich selbst einer „Rasse“ zuzuordnen.

Grundgesetzänderung soll kommen

Die vorstehenden Überlegungen haben auch die Grünen aufgegriffen und eine Grundgesetzänderung angestrebt. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) verkündete zusammen mit Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) und Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD), dass der Begriff „Rasse“ aus dem Grundgesetz gestrichen werden soll. Dazu soll Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) gemeinsam mit Seehofer einen Gesetzentwurf erarbeiten. Im Mittelpunkt wird dabei der neue Wortlaut stehen – wird der Begriff ersatzlos gestrichen oder umformuliert? Wichtig sei es in erster Linie, dass der bisherige Schutzbereich nicht verkleinert werde, sagte ein Sprecher des Justizministeriums. Menschen, die vom Rassismus betroffen sind, dürften sich nach der Änderung auf keinen Fall schlechter geschützt fühlen. Die Grünen-Fraktionschefin Katrin Göring-Eckhardt begrüßt die Entscheidung der Bundesregierung. Ihre Fraktion schlägt vor, ein Verbot rassistischer Diskriminierung aufzunehmen.

Formal ist eine Grundgesetzänderung nur durch ein Gesetz möglich, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Dieses muss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden (Art. 79 II GG). Bestimmte Normen sind aber vor Änderungen durch die Ewigkeitsklausel in Art. 79 III GG geschützt:

Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Art. 79 III GG

Folglich können die Artikel 2 bis 19 GG zum Gegenstand einer Verfassungsänderung gemacht werden – und somit auch Art. 3 III GG. In der mündlichen Prüfung wird gern die Frage gestellt, ob die Ewigkeitsklausel selbst geändert werden könne. Nach dem Wortlaut wäre dies möglich. Es widerspräche jedoch dem Sinn und Zweck der Norm. Denn könnte man die Ewigkeitsklausel abschaffen, wäre es auch möglich, die Art. 1 und 20 GG zu ändern. Dies verstieße jedoch gegen den Regelungszweck der Ewigkeitsklausel, sodass eine Änderung dieser Norm nicht möglich ist.

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