Examensreport: ZR II 1. Examen Oktober 2013 in NRW und Berlin

Hier eine kurze Zusammenfassung der zweiten Examensklausur im Zivilrecht:

In dieser Examensklausur ging es schwerpunktmäßig um den Schutz des Minderjährigen im BGB: B gewährt der minderjährigen A ein Darlehen i.H.v. 100 Euro, wobei die A den B über ihr Alter täuscht. A kauft von dem Geld eine Hose bei K. Die Hose lässt sie später irgendwo liegen. Nach Anfechtung verlangt A von B Zahlung von 100 Euro.

Zunächst war in dieser Examensklausur ein Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Darlehens aus §§ 106 ff. BGB zu prüfen. Bei der Wirksamkeit der Willenserklärung der minderjährigen A musste kurz festgestellt werden, dass die Eingehung einer Darlehensverbindlichkeit nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Im Übrigen fehlte auch die Zustimmung der Eltern. Aus demselben Grund musste auch ein Anspruch aus Culpa in contrahendo scheitern, bei dem die §§ 106 ff. BGB zumindest analoge Anwendung finden.

Im Rahmen des zu prüfenden Schadensersatzanspruchs aus §§ 989, 990 I BGB musste zunächst herausgearbeitet werden, dass aufgrund der (rückwirkenden) Anfechtung der dinglichen Einigung gem. §§ 142, 123 I 1. Fall BGB der A Eigentümer des Geldscheins geblieben war, so das eine Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung, nämlich der Hingabe des Scheines an K, vorlag. Sodann war in dieser Examensklausur zu klären, ob der A dadurch die Herausgabe des Scheines an B unmöglich geworden war. Das wäre dann der Fall gewesen, wenn K gem. § 929 S. 1 BGB das Eigentum an dem Geldschein erworben hätte. Bei der dinglichen Einigung war herauszuarbeiten, dass die Übereignung eines fremden Geldscheines für die A ein „neutrales“ Geschäft war, weil dadurch allenfalls der B das Eigentum verlöre. Auch neutrale Geschäfte gelten – wie sich aus § 165 BGB ergibt – als „lediglich rechtliche vorteilhaft“. Da die A aber nicht Eigentümerin des Geldscheines war, musste in dieser Examensklausur der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB geprüft werden. Dort gab es dann ein Standardproblem zu diskutieren, nämlich das Problem der teleologischen Reduktion der §§ 929 S. 1, 932 BGB bei Veräußerung durch einen nicht berechtigten Minderjährigen.

Zuletzt steuerte die Examensklausur auf einen bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruch gem. §§ 812 I 1 bzw. 2 1. Fall, 818 II BGB zu. Bei der Entreicherung gem. § 818 III BGB hielt diese Examensklausur einen weiteren Klassiker bereit: Auf wessen Kenntnis kommt es bei dem Ausschluss der Entreicherung gem. § 819 I BGB an - auf die Kenntnis des Minderjährigen oder die Kenntnis der Eltern. Der Streit musste in dieser Examensklausur zumindest nicht entschieden werden, da die Eltern mittlerweile Kenntnis hatten.

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