Zwangsmaßnahmen

Überblick - Zwangsmaßnahmen

Dieser Exkurs behandelt Zwangsmaßnahmen und sonstige Grundrechtseingriffe. Die Strafprozessordnung kennt eine Vielzahl von Zwangsmaßnahmen. Dieser Exkurs beschränkt sich auf die 12 wichtigsten Zwangsmaßnahmen.

I. Unterbringung zur Beobachtung, § 81 StPO

Zu den Zwangsmaßnahmen gehört zunächst die in § 81 StPO geregelte Unterbringung zur Beobachtung. Hier wird der Beschuldigte zwangsweise auf seinen psychischen Zustand untersucht.

II. Körperliche Untersuchung, § 81a StPO

Weiterhin umfassen die Zwangsmaßnahmen auch die körperliche Untersuchung. Zentral ist dabei die Blutentnahme, vgl. § 81a StPO.

III. Lichtbilder und Fingerabdrücke, § 81b StPO

Zwangsmaßnahmen betreffen zudem auch das Abnehmen von Lichtbildern und Fingerabdrücken, vgl. § 81b StPO.

IV. Beschlagnahme, § 94 StPO

Teil der klausurträchtigen Zwangsmaßnahmen ist die Beschlagnahme. Oberbegriff ist die Sicherstellung. Von der Sicherstellung im engeren Sinne spricht man, wenn Gegenstände freiwillig herausgegeben werden. Werden Gegenstände unfreiwillig herausgegeben, liegt eine Beschlagnahme i.S.d. § 94 II StPO vor.

V. Telefonüberwachung, § 100a StPO

Zwangsmaßnahmen erfassen ferner auch die Überwachung der Telekommunikation, normiert in § 100a StPO.

VI. Großer Lauschangriff, § 100c StPO

Ebenfalls zu den Zwangsmaßnahmen gehört der sogenannte „Große Lauschangriff“. Dies ist ein nicht geschützter, aber üblicher Begriff, der das Abhören des gesprochenen Wortes innerhalb der Wohnung meint, § 100c StPO.

VII. Kleiner Lauschangriff, § 100f StPO

Der „kleine Lauschangriff“, auch zu den Zwangsmaßnahmen gehörig, betrifft hingegen das Abhören des gesprochenen Wortes außerhalb der Wohnung, § 100f StPO. Beispiele: Das Abhören auf der Straße, im Auto oder im Gewerbebetrieb.

VIII. Wohnungsdurchsuchung, § 102 StPO

Darüber hinaus ist auch die Wohnungsdurchsuchung gemäß § 102 StPO Teil der Zwangsmaßnahmen.

IX. Untersuchungshaft, § 112 StPO

Besonders wichtig im Rahmen der Zwangsmaßnahmen ist die Untersuchungshaft. Diese ist in § 112 StPO geregelt und wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.

X. Vorläufige Festnahme, § 127 II StPO

Schließlich umfassen Zwangsmaßnahmen auch die vorläufige Festnahme für Polizeibeamte gemäß § 127 II StPO.

XI. Verdeckte Ermittler, § 110a StPO

Zudem auch den Einsatz verdeckter Ermittler („V-Mann“), vgl. § 110a StPO.

XII. Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO

Zuletzt regeln die Zwangsmaßnahmen auch die Identitätsfeststellung, vgl. die §§ 163b, 163c StPO.

XIII. Rechtsbehelfe

Gegen alle diese Zwangsmaßnahmen gibt es Rechtsbehelfe, welche in einem gesonderten  Exkurs erläutert werden.

 

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