Zurechnung

Aufbau der Prüfung - Zurechnung

Im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 823 I BGB muss eine Zurechnung erfolgen. Im Rahmen der Zurechnung sind drei Dinge zu beachten: Kausalität, Adäquanz und der Zurechnungszusammenhang.

I. Kausalität

Eine Zurechnung erfolgt zunächst nur, wenn Kausalität vorliegt. Dieses bestimmt sich nach der Äquivalenztheorie, wonach alle Ursachen gleichwertig sind (conditio sine qua non). Folglich sind alle Ursachen kausal, die nicht hinweg gedacht werden können, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele. Im Zweifel ist also auch die Mutter des Schädigers kausal für die Pflichtverletzung.

II.Adäquanz

Die Äquivalenztheorie ist sehr weit gefasst und muss insofern bei der Zurechnung durch die Adäquanztheorie eingeschränkt werde. Hier gibt es spezielle Fallgruppen, bei denen die Zurechnung entfällt. Zum einen ist die Zurechnung bei atypischen Kausalverläufen zu verneinen. Dies ist bei einer völlig unvorhersehbaren Entwicklung des Geschehens gegeben. Ebenfalls ist die Zurechnung in den Fällen der Risikoverringerung ausgeschlossen. Beispiel: Fällt ein Stein herab und A stößt B zur Seite, sodass der Stein nicht auf den Kopf, sondern auf die Schulter des B fällt, dann hat A zwar dafür gesorgt, dass B an der Schulter verletzt wurde. Jedoch hat er das Risiko verringert, sodass eine Zurechnung ausscheidet. Weiterhin entfällt eine Zurechnung auch bei einem Dazwischentreten Dritter. Fall: A verletzt den B und auf dem Weg ins Krankenhaus begeht der Krankenwagenfahrer vorsätzlich einen Unfall, sodass B weitere Verletzungen erhält. Hier scheidet eine Zurechnung wegen des Dazwischentretens des Fahrers aus. Zuletzt lässt auch eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung die Zurechnung entfallen. Hier kann sich das Problem der Verfolger-Fälle bzw. Herausforderungsfälle stellen. Beispiel: A bricht bei B ein und stiehlt etwas. Während B den A verfolgt, verletzt er sich. Nun stellt sich die Frage, ob B von A auch Ersatz der Heilbehandlungskosten verlangen kann oder ob eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vorliegt, denn B musste A nicht verfolgen.

III. Zurechnungszusammenhang

Zuletzt ist im Rahmen der Zurechnung bei Unterlassungsdelikten der Zurechnungszusammenhang zu prüfen. Dies gilt, wenn ein Unterlassen Anknüpfung für die deliktische Haftung ist. Dann muss eine Pflicht zum Handeln bestehen. Dies wird auch Verkehrssicherungspflicht genannt. Solche Verkehrssicherungspflichten können sich aus Gesetz, aus Vertrag oder einer faktischen Übernahme ergeben. Beispiel für eine gesetzliche Verkehrssicherungspflicht: Haftung der Eltern für ihre Kinder, §§ 1626, 1629 BGB. Besondere Grundsätze gelten für Produzenten, welche ein Produkt in den Verkehr bringen.

 

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