Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 I Nr. 3 StGB

Aufbau der Prüfung - Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 I Nr. 3 StGB

Der § 244 I Nr. 3 StGB ist, wie sich aus dem Wortlaut erkennen lässt, eine Qualifikation zum Diebstahl, sodass sich der klassische Aufbau, nämlich dreistufig mit Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld, anbietet.

I. Tatbestand

1. Grunddelikt, § 242 I StGB

Der Tatbestand beginnt mit dem Grundtatbestand, indem kurz der § 242 StGB geprüft wird oder nach oben verwiesen wird, wenn § 242 StGB bereits geprüft wurde oder auch gern ausführlich geprüft wird, wenn bereits hier Probleme auftreten. Es gibt aber keine weiteren Besonderheiten, was diesen Aufbau anbelangt.

2. Qualifikation, § 244 I Nr. 3 StGB

Als nächstes kommt der Qualifikationstatbestand nach § 244 I Nr. 3 StGB, der objektiv zwei Voraussetzungen hat.

a) Wohnung

Zunächst muss es sich um eine Wohnung handeln. Der Wohnungsbegriff bei § 244 I Nr. 3 StGB wird dabei eng verstanden. Darunter ist eine Räumlichkeit zu verstehen, die den Mittelpunkt privaten Lebens gewährleistet. Die Auslegung ist demnach enger als etwa bei § 123 I StGB. Zwei Negativ-Beispiele sind etwa Kellerverschläge, die nicht darunter fallen, sowie Garagen, die separat stehen oder auch nicht sonst wie mit dem Gebäude verbunden sind, fallen nicht unter den Wohnungsbegriff im Sinne des § 244 I Nr. 3 StGB. Problematisch kann der Wohnungsbegriff dann werden, wenn ein sogenanntes „gemischt-genutztes Gebäude“ vorliegt. Darunter ist ein Gebäude zu verstehen, dass teilweise Wohnung ist und teilweise gewerblich genutzt wird.

b) Tathandlung

Als zweites muss eine Tathandlung entsprechend der Tathandlungen des § 243 I 2 Nr. 1 StGB vorliegen.

c) Vorsatz

Dann folgt die Prüfung des Vorsatzes, der sich auf die beiden soeben abgehandelten Merkmale bezieht. Dabei ist bei diesem Aufbau zu bedenken, dass in den Ausführungen zum Grunddelikt auch schon der subjektive Teil zu prüfen ist, damit der Vorsatz zu § 242 StGB nicht in Vergessenheit gerät.

II. Rechtswidrigkeit

Anschließend ist die Rechtswidrigkeit und Schuld ohne irgendwelche Besonderheiten zu prüfen.

III. Schuld

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