Wirkung von Tatsachen bei der Gesamtschuld, §§ 422-425 BGB

Überblick - Wirkung von Tatsachen bei der Gesamtschuld, §§ 422-425 BGB

Die Wirkung von Tatsachen bei der Gesamtschuld ist in den §§ 422-425 BGB geregelt. Hierbei geht es darum, was passiert, wenn beispielsweise im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft erfüllt wird oder jemand im Verzug ist. Bei der Wirkung von Tatsachen bei der Gesamtschuld ist eine grundlegende Unterscheidung zu treffen. Die Wirkung von Tatsachen bei der Gesamtschuld hängt davon ab, ob gesamtwirkende Tatsachen oder Tatsachen mit Einzelwirkung vorliegen. 

I. Gesamtwirkende Tatsachen

Gesamtwirkende Tatsachen wirken sich bei der Gesamtschuld auf alle Schuldverhältnisse zwischen Gläubiger und den Schuldnern aus. Beispiel für eine gesamtwirkende Tatsache bei der Gesamtschuld ist die Erfüllung. Denn wenn ein Gesamtschuldner erfüllt, dann erlischt nach § 422 BGB nicht nur die Forderung des Gläubigers gegen diesen Schuldner, sondern auch gegenüber allen anderen Gesamtschuldnern. Beispielsfall: Wenn zwei Personen eine Wohnung mieten und einer der Mieter zahlt an den Vermieter, dann erlischt die Forderung des Vermieters gegenüber beiden Mietern. Ebenso ist der Erlass gem. § 397 BGB bei der Gesamtschuld eine Tatsache, die sich auf alle Schuldverhältnisse auswirkt, denn dieser führt unter den Voraussetzungen des § 423 BGB zum Erlöschen aller Schuldverhältnisse. Auch der Annahmeverzug ist bei der Gesamtschuld eine gesamtwirkende Tatsache, vgl. § 424 BGB. 

II. Einzelwirkung, § 425 BGB

Tatsachen mit Einzelwirkung, sind solche die sich nur in dem jeweiligen Schuldverhältnis auswirken und nicht in den Schuldverhältnissen mit den anderen Schuldnern. Dies sind die in § 425 BGB aufgeführten Umstände: Beispiele: Schuldnerverzug, Verjährung. Wenn eine Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner verjährt ist, dann ist nicht automatisch die andere Forderung gegenüber einem anderen Gesamtschuldner auch verjährt, wenn in diesem Forderungsverhältnis eigentlich keine Verjährung greift. 

 

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