Wirksamkeit einer Rechtsverordnung

Aufbau der Prüfung - Wirksamkeit einer Rechtsverordnung

Die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung wird auch Rechtmäßigkeit einer Rechtsordnung genannt. Bei der Rechtsordnung besteht im Unterschied zum Verwaltungsakt kein Unterschied zwischen Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit. Rechtsnormen, die fehlerhaft sind, sind folglich nichtig. 

I. Ermächtigungsgesetz, Art. 80 I 1 GG

Zunächst setzt die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung ein Ermächtigungsgesetz voraus. Hierbei gilt Art. 80 I 1 GG auf Bundesebene, während die Landesverfassungen in der Regel wortgleiche Regelungen enthalten. Die Rechtsverordnung ist eine abstrakt-generelle Regel, die von der Verwaltung erlassen wird, und stellt somit eine Durchbrechung der Gewaltenteilung dar. Für die Wirksamkeit der Rechtsverordnung muss die Exekutive seitens des Gesetzgebers explizit dazu ermächtig werden, eine Rechtsverordnung zu erlassen. Das ermächtigende Gesetz muss seinerseits verfassungsmäßig sein. Insbesondere verlangt Art. 80 I 2 GG, dass das ermächtigende Gesetz hinreichend bestimmt ist, also Zweck und Umfang der Ermächtigung benannt werden. Beispiel: § 4 I 3 Bundesemissionsschutzgesetz ermächtig die Bundesregierung dazu, eine Verordnung zu erlassen, in der die genehmigungsbedürftigen Anlagen bestimmt werden. 

II. Formelle Voraussetzungen

Weiterhin verlangt die Wirksamkeit einer Rechtsverordnungen, dass die formellen Voraussetzungen vorliegen, also Zuständigkeit, Verfahren und Form.

1. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Verordnungsgebers ergibt sich aus dem Ermächtigungsgesetz.

2. Verfahren

An das Verfahren werden keine besonderen Anforderungen gestellt, da eine Rechtsverordnung nur im materiellen Sinne ein Gesetz ist. Zwar werden abstrakt-generelle Regeln aufgestellt, die Rechtsverordnung kommt jedoch nicht in einem förmlichen parlamentarischen Verfahren zustande.

3. Form

a) Zitiergebot, Art. 80 I 3 GG

Hinsichtlich der Form gilt für die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung das Zitiergebot nach Art. 80 I 3 GG. Die Rechtsverordnung muss somit das Ermächtigungsgesetz zitieren, auf dessen Grundlage sie ergangen ist. Denn der Verordnungsgeber muss sich im Klaren darüber sein, auf welcher Grundlage und in welchem Rahmen er handelt. Zudem sollen Spekulationen des Rechtsanwenders vermieden werden.

b) Ordnungsgemäße Verkündung, Art. 82 I 2 GG

Weiterhin fordert die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung deren ordnungsgemäße Verkündung. Art. 82 I 2 GG sieht vor, dass die Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden ist. 

III. Materielle Voraussetzungen

Zuletzt müssen auch die materiellen Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Rechtsverordnung gegeben sein.

1. Voraussetzungen des Ermächtigungsgesetzes

An dieser Stelle muss geprüft werden, ob die Rechtsverordnung die Voraussetzungen des Ermächtigungsgesetzes einhält. Beispiel: Ermächtigt das zugrunde liegende Gesetz dazu, eine Hundeverordnung zu erlassen, darf keine Taubenverordnung erlassen werden. Es sind folglich die Tatbestandsmerkmale des ermächtigenden Gesetzes zu prüfen.

2. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Zudem setzt die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht voraus. Dies meint insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 20 III GG. Auch eine Rechtsverordnung muss verhältnismäßig sein. Beispiel: Im Ermächtigungsgesetz wird der Verordnungsgeber ermächtigt, eine Hundeverordnung zu erlassen. Es wird eine Verordnung mit folgendem Inhalt erlassen: § 1 Hunde dürfen nicht beißen. § 2 Beißen sie doch, dürfen erschossen werden a) der Hundehalter und b) der Hund selbst. Das wäre unverhältnismäßig und im Zweifel nicht einmal zur Abwehr der von Hunden drohenden Gefahr geeignet, da der Hund bei erschossenem Halter immer noch beißen könnte. Für die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung ist deren Verhältnismäßigkeit maßgeblich. Die Rechtsverordnung muss somit einem zulässigen Zweck dienen, geeignet, erforderlich und angemessen sein.
 

 

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