Widerspruch, §§ 68 ff. VwGO

Aufbau der Prüfung - Widerspruch, §§ 68 ff. VwGO

Der Widerspruch ist in den §§ 68 ff. VwGO geregelt. Der Widerspruch ist Teil des außergerichtlichen Rechtsschutzes. 

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

In der Zulässigkeit setzt der Widerspruch zunächst die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach allgemeinen Regeln voraus. Hierbei ist nicht entscheidend, ob § 40 I 1 VwGO direkt oder analog angewendet wird.

II. Statthaftigkeit

Weiterhin müsste der Widerspruch auch statthaft sein. Der Widerspruch ist statthaft, wenn er Sachurteilsvoraussetzung der späteren Klage ist. Entscheidend ist somit, ob die spätere Klage die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens voraussetzt. Beispiel 1: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Hier ist der Widerspruch statthaft, da die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens Sachurteilsvoraussetzung der später zu erhebenden Anfechtungsklage ist. Eine Ausnahme nach § 68 I 2 VwGO greift nicht. Beispiel 2: A äußert sich in seiner Funktion ehrverletzend über B. Hiergegen legt B Widerspruch ein. Dies ist nicht möglich, da die statthafte Klageart die allgemeine Leistungsklage wäre. Diese setzt kein erfolglos durchgeführtes Vorverfahren voraus. Beispiel 3: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Nach drei Tagen wird das Haus abgerissen. Nun legt A Widerspruch ein, gerichtet auf die Feststellung, dass die Abrissverfügung, die sich durch Abriss erledigt hat, rechtswidrig war. Die spätere statthafte Klageart wäre die Fortsetzungsfeststellungsklage in einfach analoger Anwendung. Diese setzt kein erfolglos durchgeführtes Widerspruchsverfahren voraus, sodass der Widerspruch nicht statthaft ist. 

III. Widerspruchsbefugnis, § 42 II VwGO analog

Weiterhin verlangt der Widerspruch eine Widerspruchsbefugnis gemäß § 42 II VwGO analog. Auch hier gilt es, Popularwidersprüche auszuschließen.

IV. Form, Frist, § 70 VwGO

Ferner fordert der Widerspruch nach § 70 VwGO die Einhaltung von Form und Frist. Als Ausgangspunkt hat man ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen.

(V. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit, §§ 11, 12 VwVfG)

Darüber hinaus setzt der Widerspruch die Beteiligten- und Handlungsfähigkeit gemäß den § 11, 12 VwVfG voraus. Dies entspricht im Wesentlichen der Beteiligten- und Prozessfähigkeit der §§ 61, 62 VwGO. 

B. Begründetheit

Der Widerspruch ist nach § 68 I 1, 113 I 1 VwGO begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Oder: Der Widerspruch ist begründet, soweit der Verwaltungsakt unzweckmäßig und der Widerspruchsführer in seinen Interessen beeinträchtigt ist.

1. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und Rechtsverletzung

Wie bei der Anfechtungsklage prüft man Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung. Hinzu kommt die Prüfung der Unzweckmäßigkeit und einer eventuellen Interessenbeeinträchtigung. Die Widerspruchsbehörde hat im Vergleich zum Gericht bei der Anfechtungsklage einen größeren Prüfungsauftrag. Dies spielt nur für die Praxis eine Rolle. Wenn ein Verwaltungsrichter im Rahmen einer Anfechtungsklage dazu kommt, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, wird er die Klage abweisen.

(2. Unzweckmäßigkeit/ Interessenabwägung)

Die Behörde kann dem Widerspruch an dieser Stelle trotz Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes unter Verweis auf dessen Unzweckmäßigkeit stattgeben. Kommt der Verwaltungsrichter im Rahmen der Anfechtungsklage dazu, dass ein Ermessensfehler vorliegt und der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, wird der Klage aufgrund der Indizierung der Rechtsverletzung stattgegeben. Die Widerspruchsbehörde würde an dieser Stelle erörtern, ob es möglich ist, einen ermessensfehlerfreien Verwaltungsakt zu erlassen.
 

 

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