Widerrufsfrist

Aufbau der Prüfung - Widerrufsfrist

I. Fristbeginn

Der Beginn der Widerrufsfrist ergibt sich aus § 355 II 2 BGB. Die Widerrufsfrist beginnt regelmäßig mit Vertragsschluss. Im Einzelfall können bezüglich der Widerrufsfrist zusätzliche Anforderungen bestehen. Beispiele: Einhaltung der Informationspflichten gem. Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 356 III 1 BGB) und Erhalt der Ware bei § 356 II Nr. 1 lit. a BGB.

II. Fristdauer

Für die Dauer der Widerrufsfrist müssen verschiedene Fälle unterschieden werden. Liegt eine ordnungsgemäße Belehrung vor, gilt nach § 355 II 1 BGB eine vierzehntätige Widerrufsfrist. Werden bei einem Verbraucherdarlehensvertrag die Pflichtangaben gem. § 492 II BGB nicht gemacht, dann beträgt die Widerrufsfrist einen Monat, gerechnet ab Nachholung der Angaben, § 356b II 2 BGB. Fehlt die Belehrung gänzlich oder ist sie fehlerhaft, gilt für Fernabsatzverträge und für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, eine Höchstfrist von 12 Monaten und 14 Tagen, § 356 III 2 BGB.

 

 

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