Widerklage

Aufbau der Prüfung - Widerklage

In diesem Exkurs wird die Behandlung der Widerklage im Gutachten dargestellt. Empfehlenswert ist, da Klage und Widerklage zwei unabhängige Klagen sind, beide Klagen getrennt zu prüfen. Es erfolgt ein Aufbau in drei Schritten: Klage, Widerklage und Sonstiges, wie beispielsweise die Nebenentscheidungen und die Tenorierung.

1. Teil: Klage

Begonnen wird mit der Klage.

I. Zulässigkeit

Im Rahmen der Zulässigkeit der Klage sind zwei Besonderheiten zu beachten. Zum einen regelt § 5 S. 1 2. HS ZPO eine Besonderheit für den Zuständigkeitsstreitwert. Zum anderen ist § 506 ZPO hinsichtlich der Frage zu beachten, welches Gericht zuständig ist, wenn der Zuständigkeitsstreitwert von 5.000 Euro überschritten worden ist.

II. Begründetheit

Die Begründetheitsprüfung verläuft sodann wie üblich.

2. Teil: Widerklage

An die Begründetheit der Klage schließt sich die Widerklage an. Da die Widerklage eine ganz normale Klage darstellt, sind an dieser Stelle zunächst Zulässigkeit und Begründetheit der Widerklage zu prüfen.

I. Zulässigkeit

In der Zulässigkeit unterscheidet man zwischen allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen.

1. Allgemeine Prozessvoraussetzungen

Im Rahmen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen ergeben sich keine Besonderheiten. Auch hier werden beispielsweise die Punkte „keine anderweitige Rechtshängigkeit“ und „keine entgegenstehende Rechtskraft“ erörtert.

2. Besondere Prozessvoraussetzungen

Die Widerklage als besondere Klage hat folgende besondere Prozessvoraussetzungen: bestehendes Prozessrechtsverhältnis, dieselbe Prozessart, Gerichtsidentität, Widerklage darf keine bloße Verneinung sein, Parteiidentität, Konnexität und kein Ausschluss.

a) Bestehen eines Prozessverhältnisses

Zunächst muss bereits ein Prozessrechtsverhältnis vorhanden sein. Das heißt, dass eine Widerklage nicht erhoben werden kann, wenn keine Klage existiert. In diesem Fall ist die Widerklage keine Widerklage, sondern eine normale Klage.

b) Dieselbe Prozessart

Zudem muss dieselbe Prozessart vorliegen, es muss also Verfahrensidentität bestehen. Es ist somit nicht möglich, ein anders gelagertes Verfahren, beispielsweise ein Eilverfahren, mit einer Widerklage verbinden.

c) Gerichtsidentität

Ferner muss dasselbe Gericht zuständig sein.  

d) Keine bloße Verneinung des Klageanspruchs

Darüber hinaus darf die Widerklage keine bloße Verneinung des Klageanspruchs sein. Denn dies ist nichts anderes, als Klageabweisung zu beantragen.

e) Parteiidentität

Weitere Voraussetzung der Widerklage ist die Parteiidentität. Das bedeutet, dass auf beiden Seiten des Prozesses Kläger und Beklagter die Parteien darstellen. Nur ausnahmsweise ist eine Drittwiderklage zulässig, bei der ein Dritter im Wege der Widerklage verklagt wird. Dies stellt jedoch eine nicht weiter zu vertiefende Spezialkonstellation dar.

f) Konnexität

Der wohl wichtigste Prüfungspunkt im Rahmen der Widerklage ist die sogenannte Konnexität, vgl. § 33 ZPO. Sollte es an der Konnexität fehlen, ist die Widerklage in diesem Verfahren unzulässig und entweder abzutrennen oder abzuweisen, je nachdem welcher Antrag gestellt wird.

g) Kein Ausschluss, §§ 595 I, 916 ff. ZPO

Weiterhin ist zu beachten, dass die Widerklage in bestimmten Fällen ausgeschlossen ist. Ausdrücklich ist die Widerklage im Urkundenprozess ausgeschlossen, vgl. § 595 I ZPO. Gleiches gilt aus Logikgründen für das Eilverfahren, vgl. §§ 916 ff. ZPO.

II. Begründetheit

Ist die Zulässigkeit der Widerklage geben, wird daraufhin die Begründetheit der Widerklage geprüft.

3. Teil

In einem dritten Teil erfolgen schließlich die Nebenentscheidungen und die Tenorierung (2. Examen). Diese Auslagerung hat zu erfolgen, da die Kostenentscheidung einheitlich ergeht und bezüglich Klage und Widerklage zu tenorieren ist.

 

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