Vertragspflichten, § 241 BGB

Überblick - Vertragspflichten, § 241 BGB

Die Vertragspflichten sind in § 241 BGB geregelt. Vertragspflichten sind grundsätzlich in Leistungspflichten und Nebenpflichten zu unterteilen, wobei erstere in § 241 I BGB und letztere in § 241 II BGB normiert sind.

I. Leistungspflichten

Innerhalb der Vertragspflichten kann man bei den Leistungspflichten weiter zwischen Hauptleistung- und Nebenleistungspflichten unterscheiden.

1. Hauptleistungspflichten

Hauptleistungspflichten sind solche Vertragspflichten, um deren Willen der Vertrag geschlossen wird. Beispiele: Übereignung der Kaufsache oder Zahlung des Kaufpreises, vgl. § 433 I, II BGB. Wenn A dem B ein Auto verkauft, dann tut er dies, um den Kaufpreis zu erhalten, während B den Vertrag abschließt, um die Übereignung des Autos zu erlangen.

2. Nebenleistungspflichten

Eine sogenannte Nebenleistungspflicht (zu unterscheiden von der Nebenpflicht!) ist beispielsweise die Abnahmeverpflichtung des Käufers gemäß § 433 II 2. Fall BGB. Das bedeutet, dass A dem B das Fahrzeug nicht verkauft, damit dieser es abnimmt, aber wenn B den Wagen nicht abnimmt, kann A seine Hauptleistungspflicht nicht erfüllen. Nebenleistungspflichten sind demnach solche Vertragspflichten, die erfüllt werden müssen, damit die Hauptleistungspflicht erbracht werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass eine anderweitige vertragliche Gestaltung möglich ist. Beispielsweise kann die Abnahmepflicht bei einem Räumungsverkauf, bei dem es auf die Räumung des Lagers ankommt, als Hauptleistungspflicht ausgestaltet sein. 

II. Nebenpflichten, § 241 II BGB

Nebenpflichten sind die allgemeinen Vertragspflichten, anlässlich der Durchführung des Vertrages auf die Rechtsgüter des anderen Rücksicht zu nehmen. Beispiel: X bittet den Y, seine Räumlichkeiten zu streichen und erwähnt dabei ausdrücklich, dass Y bitte auf die Kaninchen aufpassen solle, die am Wochenende dort frei rumlaufen dürften. Y streicht ordnungsgemäß die Räumlichkeiten. Allerdings bekommen einige der Kaninchen Farbkleckse ab. Die Hauptleistungspflicht der Vertragspflichten wurde somit ordnungsgemäß erbracht. Jedoch hat Y eine Nebenpflicht i.S.d. § 241 II BGB, nämlich die Pflicht auf die Rechtsgüter des X Bedacht zu nehmen verletzt – hier das Eigentum an den Kaninchen.
 

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