Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB

Aufbau der Prüfung - Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB

Der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist in § 134 BGB geregelt und ist eine rechtshindernde Einwendung. Den Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot prüft man in zwei Schritten. Zunächst muss für den Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ein Gesetzesverstoß festgestellt werden, um sodann zu prüfen, ob dieser Gesetzesverstoß auch die Rechtsfolge die Nichtigkeit herbeiführen soll. 

I. Gesetzesverstoß

Zunächst ist bei dem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot somit zu erörtern, ob die Einigung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, zum Beispiel gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit oder das Ladenschlussgesetz. Beispiel1: A beauftragt den B, seine Räumlichkeiten zu streichen, insbesondere soll B dies „schwarz“, also gegen Bares tun. B verfährt wie vereinbart und verlangt nach getaner Arbeit seinen Werklohn gemäß § 631 BGB. Hier liegt eine Einigung mit dem Inhalt eines Werkvertrags vor. Fraglich ist jedoch, ob sie auch wirksam ist. Insbesondere könnte ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorliegen. Denn hier regelt das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, dass solche Verträge nicht geschlossen werden dürfen. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot liegt somit vor. Beispiel2: A hat einen Laden und B kommt noch nach gesetzlichem Ladenschluss und kauft etwas von A. A und B haben also einen Kaufvertrag geschlossen, allerdings unter Verstoß des Ladenschlussgesetzes. Fraglich ist somit, ob A dennoch die Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 II BGB verlangen kann oder ob die Einigung nach § 134 BGB unwirksam ist. 

II. Rechtsfolge: Im Zweifel Nichtigkeit

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot auch die Rechtsfolge der Nichtigkeit haben soll. Denn aus § 134 BGB ergibt sich, dass im Zweifel die Nichtigkeit als Rechtsfolge eintreten soll. Diese Norm stellt folglich keine Rechtsfolgenregelung dar, sondern ist eine Auslegungsregel. Nicht in jedem Fall ist die Nichtigkeit Folge des Verstoßes. Ob diese vorliegt, ist somit durch Auslegung des Verbotsgesetzes zu ermitteln. Beispiel1: Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bezweckt die Verhinderung der Schwarzarbeit, um beispielsweise Sozialabgaben zu sichern. Hier ergibt eine Auslegung, dass der Verstoß gegen dieses gesetzliche Verbot die Unwirksamkeit der Einigkeit zur Folge haben soll. Im Ergebnis hat B also keinen Anspruch auf die Zahlung des Werklohns, da ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB vorliegt. Beispiel2: Das Ladenschlussgesetz bezweckt den Schutz von Arbeitnehmern. Um diesen Schutz zu erzielen, muss der geschlossene Vertrag nicht nichtig sein. Dies gilt umso weniger, wenn A nicht einmal Arbeitnehmer hat. Es handelt sich bei dieser Regelung um eine reine Ordnungsvorschrift, die nicht die Unwirksamkeit der Verträge bezweckt, die entgegen dem Ladenschlussgesetz geschlossen werden. 

Ist ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB festgestellt worden und ist die Unwirksamkeit der Einigung Folge dieses Verstoßes, ist bei der weiteren Prüfung § 817 S. 1, 2 BGB im Rahmen der Rückabwicklung der Leistungen zu berücksichtigen.

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