Verpflichtungsklage, § 42 I 2. Fall VwGO (Begründetheit)

Aufbau der Prüfung - Begründetheit der Verpflichtungsklage, § 42 I 2. Fall VwGO

Die Verpflichtungsklage ist in § 42 I 2. Fall VwGO geregelt.

B. Begründetheit

Die Verpflichtungsklage ist nach § 113 V VwGO begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat. Wenn der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat, dann stellt sich die Ablehnung oder Unterlassung als rechtswidrig dar und als Verletzung seiner Rechte. 

I. Anspruchsgrundlage

In der Begründetheit der Verpflichtungsklage ist somit die einschlägige Anspruchsgrundlage zu prüfen. Zuerst ist folglich die Anspruchsgrundlage zu nennen, auf die sich die Verpflichtungsklage stützt. Sodann sind die formellen und materiellen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage zu prüfen.

II. Formelle Voraussetzungen

Die meisten Verwaltungsakte sind mitwirkungsbedürftig. In vielen Fällen muss unter Berücksichtigung etwaiger Verfahrens- und Formvorgaben ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Beispiel: A malt auf ein Papier ein Haus und reicht diese Zeichnung seines Traumhauses zur Genehmigung bei der zuständigen Behörde ein. Die jeweiligen Landesbauordnungen enthalten formelle Vorgaben, was die Erteilung der Baugenehmigung betrifft. Insbesondere sind Bauzeichnungen einzureichen, aus denen sich Rückschlüsse auf die Statik ziehen lassen. Eine zweidimensionale Kinderzeichnung genügt hierfür nicht.

III. Materielle Voraussetzungen

Ferner müssen im Rahmen der Begründetheit der Verpflichtungsklage die materiellen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage geprüft werden. Dies sind die Tatbestandsvoraussetzungen derjenigen Norm, auf die die Verpflichtungsklage gestützt wird. 

IV. Gerichtliche Entscheidung

Zuletzt ist bei der Verpflichtungsklage zu beachten, dass nach § 113 V VwGO zwei mögliche gerichtliche Entscheidungen ergehen können. Die Verpflichtungsklage kann danach zu einem Verpflichtungs- oder Bescheidungsurteil führen. 

1. Verpflichtungsurteil, § 113 V 1 VwGO

Das Verpflichtungsurteil ist in § 113 V 1 VwGO geregelt und ergeht dann, wenn Spruchreife hinsichtlich der Verpflichtungsklage vorliegt. Dies bedeutet, dass die Anspruchsgrundlage als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist. Beispiel: Die Erteilung einer Baugenehmigung ist in allen Landesbauordnungen so ausgestaltet, dass, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Baugenehmigung zu erteilen ist. Hier hat die Behörde kein Ermessen. Ein Verpflichtungsurteil ergeht bei einer Verpflichtungsklage auch dann, wenn eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Behörde in ihrer Entscheidung ein Ermessen eingeräumt wird, es aber nur eine einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung gibt. 

2. Bescheidungsurteil, § 113 V 2 VwGO

Eine Verpflichtungsklage kann jedoch auch zu einem Bescheidungsurteil führen. Dies ist in § 113 V 2 VwGO geregelt und ergeht immer dann, wenn Ermessensfehler vorliegen, aber keine Ermessensreduktion auf Null gegeben ist. Das Gericht verpflichtet die Behörde somit unter Beachtung bestimmter Maßgaben, nochmals über den Antrag des Klägers zu entscheiden. Beispiel: A hat keine Freunde. Vielmehr hat er Feinde, die sich vor seinem Haus aufbauen und dort eine Art Mahnwache abhalten. Sie halten Transparente mit Beschimpfungen hoch. A wendet sich an die Behörde und begehrt deren Einschreiten. Die Behörde tut jedoch nichts. Daher erhebt der A Verpflichtungsklage gerichtet auf die Erteilung eines Versammlungsverbotes. Mögliche Anspruchsgrundlage der Verpflichtungsklage ist § 15 I, III VersG. Allerdings ist § 15 I VersG als Ermessensnorm ausgestaltet. Reagiert die Behörde gar nicht, liegt bereits ein Ermessensfehler vor. Das Gericht wird der Behörde mithin aufgeben, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Erlass eines Versammlungsverbots zu entscheiden. Um ein Verpflichtungsurteil zu erreichen, müssen jedoch Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass nur eine einzige Entscheidung in Betracht kommt. Beispiel: Monatelange Mahnwache von vielen Menschen, Familienangehörige werden mit belagert, die Kinder sind bereits verhaltensauffällig etc.

 

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