Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, § 377 HGB

Aufbau der Prüfung - Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, § 377 HGB

Die Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ist in § 377 HGB geregelt. Beispiel: V und K sind Kaufleute. V verkauft K ein Auto. Dieses Auto ist mangelhaft. K verlangt erst nach einiger Zeit Nacherfüllung gemäß den §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. V wendet eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ein und meint der Anspruch auf Nacherfüllung sei nach § 377 HGB ausgeschlossen.

A. Voraussetzungen

Die Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB hat fünf Voraussetzungen.

I. Beiderseitiger Handelskauf

Zunächst setzt die Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit einen beiderseitiger Handelskauf voraus. Es muss sich mithin für beide Seiten um ein Handelsgeschäft handeln, Verkäufer und Käufer müssen somit Kaufleute sein. Zudem muss es um einen Kaufvertrag gehen.

II. Ablieferung der Ware

Weiterhin verlangt die Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit die Ablieferung der Ware.

III. Mangel, §§ 434 ff. BGB

Ferner fordert die Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit einen Mangel, i.S.d. §§ 434 ff. BGB.

IV. Keine unverzügliche Untersuchung/Rüge

Darüber hinaus tritt die Rechtswirkung des § 377 HGB tritt nur ein, wenn keine unverzügliche Untersuchung bzw. Rüge des Mangels erfolgt ist. Unverzüglich ist in § 121 BGB legaldefiniert und bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Dies ist nicht mit „sofort“ zu verwechseln, dem die Bedeutung „ohne Zögern“ zukommt. Bei verdeckten Mängeln, also solchen, die für den Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, tritt die Rügeobliegenheit nach § 377 III HGB erst dann ein, wenn der Mangel entdeckt worden ist. Im Rahmen der Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit kommt es hinsichtlich der Unverzüglichkeit auf den Absendezeitpunkt der Anzeige, dass die Kaufsache mangelbehaftet sei, an. Dies stellt § 377 IV HGB klar.

V. Kein Ausschluss

Zuletzt darf die Berufung auf die Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht ausgeschlossen sein. Die Berufung auf die Verletzung einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, vgl. § 377 V HGB.

B. Rechtsfolge: Genehmigungsfiktion, § 377 II HGB

Rechtsfolge der Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ist gemäß § 377 II HGB die Genehmigungsfiktion. Die mangelhafte Ware gilt danach als genehmigt. Damit sind sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. K hat somit vorliegend gegen V keinen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß den §§ 437 Nr. 1, 439 BGB.

 

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