Untreue, § 266 I 2. Alt. StGB

Aufbau der Prüfung - Untreue, § 266 I 2. Alt. StGB

Die Untreue ist in § 266 StGB geregelt und hat zwei Alternativen. Der Treubruchtatbestand ist in § 266 I 2. Alt. StGB geregelt. Die Untreue wird – wie üblich – drei- bzw. vierstufig aufgebaut.

I. Tatbestand

1. Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht

Der Treubruchtatbestand der Untreue setzt zunächst die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht voraus. Vom BGH wird diese Vermögensbetreuungspflicht als ein fremdnützig typisiertes Schuldverhältnis von einiger Bedeutung definiert. Es wird insofern eine gewisse Selbständigkeit im Umgang mit fremdem Vermögen in Form einer Hauptpflicht verlangt, die von gewisser Dauer und von einem gewissen Umfang ist.

2. Vermögensnachteil

Weiterhin verlangt der Treubruchtatbestand der Untreue i.S.d. § 266 I 2. Alt. StGB einen Vermögensnachteil. Dieser entspricht dem Begriff des Vermögensschadens beim Betrug.

3. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht muss der Täter zudem vorsätzlich gehandelt haben.

II. Rechtswidrigkeit

Es folgen die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld, welche keine weiteren Besonderheiten aufweisen.

III. Schuld

IV. Strafe

Im Bereich Strafe besteht auch bei der Untreue die Möglichkeit eines besonders schweren Falls, da der Absatz 2 der Norm auf § 263 III StGB verweist. Ebenso gelten auch für die Untreue über § 266 II StGB die Strafantragserfordernisse des Haus- und Familiendiebstahls, § 247 StGB, sowie des Diebstahls geringwertiger Sachen, § 248a StGB.

 

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