Unterschlagung, § 246 StGB

Aufbau der Prüfung - Unterschlagung, § 246 StGB

Die Unterschlagung ist in § 246 StGB geregelt und hat einen drei-, gegebenenfalls vierstufigen Aufbau.

I. Tatbestand

1. Fremde bewegliche Sache

Der Tatbestand der Unterschlagung setzt zunächst das Vorliegen einer fremden beweglichen Sache als taugliches Tatobjekt voraus.

2. Zueignung

Weiterhin verlangt die Unterschlagung i.S.d. § 246 StGB eine Zueignung. Diese gliedert sich in den Zueignungswillen und die Manifestation des Zueignungswillens.

a) Zueignungswille

aa) Aneignungsvorsatz

bb) Enteignungsvorsatz

Im Rahmen der Unterschlagung wird der Zueignungswille als Aneignungsvorsatz und Enteignungsvorsatz definiert.

b) Manifestation des Zueignungswillens

Weiterhin muss gemäß § 246 StGB  eine Manifestation des Zueignungswillens erfolgen. Der Wille muss demnach objektiv nach außen erkennbar gemacht werden. Beispiel: Jemand findet einen 20 Euro Schein, den er einsteckt, nachdem er sich vorher vorsichtig in alle Richtungen umgesehen hat. Bereits durch das Umschauen hat der Betroffene den Zueignungswillen nach außen deutlich gemacht. Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Zweit- oder Mehrfachzueignung, welche in einem gesonderten Exkurs erörtert wird.

c) Rechtswidrigkeit der Zueignung

Zudem fordert der Tatbestand der Unterschlagung auch die Rechtswidrigkeit der Zueignung.

(d) Qualifikation, § 246 II StGB)

Hieran schließt sich gegebenenfalls die Prüfung der Qualifikation des § 246 II StGB an, die sogenannte veruntreuende Unterschlagung. Hierfür muss dem Täter der Gegenstand anvertraut worden sein. Ein Anvertrautsein i.S.d. § 246 StGB liegt immer dann vor, wenn der Gewahrsam an den Täter überlassen wurde mit der Maßgabe, er werde mit dem Gegenstand nur im Sinne des Überlassenden umgehen.

3. Vorsatz

Um den Tatbestand der Unterschlagung zu erfüllen, muss ferner vorsätzlich gehandelt worden sein. Dieser Vorsatz bezieht sich jedoch lediglich auf das Merkmal der fremden beweglichen Sache, die Rechtswidrigkeit der Zueignung und gegebenenfalls auf die Merkmale der Qualifikation.

II. Rechtswidrigkeit

Daran schließt sich die Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld an.

III. Schuld

IV. Strafe

Im Punkt „Strafe“ kann im Einzelfall ein Strafantragserfordernis i.S.d. §§ 247, 248a StGB zu erörtern sein.

 

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