Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

Aufbau der Prüfung - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist in § 142 StGB geregelt. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Unfall im Straßenverkehr

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort setzt im Tatbestand als Tatsituation zunächst einen Unfall im Straßenverkehr voraus. Dies ist jedes plötzliche Ereignis, das mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs zusammenhängt und zu nicht völlig belanglosen Körper- oder Sachschäden führt (Ausschluss bei Bagatellschäden bis 25 Euro). Fraglich kann in diesem Zusammenhang sein, ob auch die vorsätzliche Begehung als Unfall zu werten ist (Beispiel: Vorsätzliches Anfahren einer Person).

2. Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 V StGB

Weiterhin verlangt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort einen Unfallbeteiligten als tauglichen Täter. Die Unfallbeteiligung ist in § 142 V StGB legal definiert.

3. Entfernen vom Unfallort

Zudem fordert § 142 StGB ein Entfernen vom Unfallort.

4. Pflichtverletzung

Zudem muss eine Pflichtverletzung nach den Absätzen 1 oder 2 gegeben sein.

a) Feststellungspflicht

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt demnach in objektiver Hinsicht bei einer Verletzung der Feststellungspflicht bzw. der Feststellungsduldungspflicht nach § 142 I Nr. 1 StGB vor. Das bedeutet, dass der Unfallbeteiligte gegenüber dem Geschädigten oder einer anderen feststellungsbereiten Person die Pflicht hat, Feststellungen zu dem Unfallgeschehen zu treffen. Hier könnte sich das Problem stellen, wie es zu werten ist, wenn der Täter sich weiter vom Unfallort entfernt.

b) Wartepflicht, § 142 I Nr. 2 StGB

Für denn Fall, dass eine Feststellungspflicht nicht verletzt wurde, liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort auch vor, wenn der Täter eine Wartepflicht nach § 142 I Nr. 2 StGB verletzt hat. Wie lange gewartet werden muss, richtet sich nach dem Einzelfall (Unfallort, Zeitpunkt des Unfalls sowie Höhe des Schadens). Es muss jedoch zumindest 15 Minuten gewartet werden.

c) Nachholungspflicht, § 142  II Nr. 1, 2 StGB

Sollte auch eine solche Pflichtverletzung nicht vorliegen, so ist ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 II Nr. 1, 2 StGB auch bei einer Verletzung der Nachholungspflicht gegeben. Fraglich ist hierbei, wie es sich verhält, wenn sich der Täter unvorsätzlich vom Unfallort entfernt.

5. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht verlangt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort eine vorsätzliche Tatbegehung.

II. Rechtswidrigkeit

Hieran schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

IV. Strafe

Zuletzt kann ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort aufgrund tätiger Reue gemäß § 142 IV StGB ausscheiden.

1. 24 Stunden

Die Voraussetzungen der tätigen Reue ist zunächst die Mitteilung des Unfalls innerhalb von 24 Stunden.

2. Außerhalb des fließenden Verkehrs

Weiterhin muss der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs eingetreten sein (Beispiel: Ein- und Ausparkschäden).

3. Kein bedeutender Schaden

Ferner darf kein bedeutender Schaden eingetreten sein, insbesondere keine nennenswerten Körperschäden und keine Sachschäden über 1.000 Euro.

4. Freiwilligkeit

Zuletzt muss der Täter freiwillig gehandelt haben.

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten

Relevante Fälle