Umfang des bereicherungsrechtlichen Anspruchs, §§ 812, 818 I, II BGB

Überblick - Umfang des bereicherungsrechtlichen Anspruchs, §§ 812, 818 I, II BGB

Der Umfang des bereicherungsrechtlichen Anspruchs richtet sich nach den §§ 812, 818 I, II BGB.

I. Herausgabe des Erlangten, § 812 BGB

Der Umfang des bereicherungsrechtlichen Anspruchs betrifft zunächst die Herausgabe des Erlangten nach § 812 BGB. Beispiel: A verkauft und übereignet dem B ein Fahrzeug. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass A bei dem Abschluss des Kaufvertrags unerkannt geisteskrank war, nicht aber zum Zeitpunkt der Übereignung. Hier hat B den Besitz und das Eigentum an dem Fahrzeug ohne Rechtsgrund erlangt und schuldet daher die Herausgabe von Besitz und Eigentum an dem Fahrzeug.

II. Nutzungsherausgabe, § 818 I 1. Fall BGB

Weiterhin erfasst der Umfang des bereicherungsrechtlichen Anspruchs auch die Nutzungsherausgabe gemäß § 818 I 1. Fall BGB. Danach erstreckt sich die Herausgabeverpflichtung auch auf die Herausgabe gezogener Nutzungen. Fall: Wie oben. B fährt 1.000 km mit dem Auto. A möchte von B nicht nur die Rückgewähr des Fahrzeugs, sondern auch Ersatz für die Gebrauchsvorteile i.S.d. § 100 BGB. Hier ist im Umfang des bereicherungsrechtlichen Anspruchs die Sperrwirkung des EBV zu beachten. Da B vorliegend jedoch Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist, besteht keine Vindikationslage, sodass keine Ansprüche nach EBV gegeben sind und sich somit nicht auf den Umfang des bereicherungsrechtlichen Anspruchs auswirken.

III. Surrogatherausgabe, § 818 I 2. Fall BGB

Ferner betrifft der Umfang des bereicherungsrechtlichen Anspruchs auch die Surrogatherausgabe, vgl. § 818 I 2. Fall BGB. Diese Norm regelt die Herausgabe dessen, was an die Stelle der herauszugebenden Sache getreten ist. Beispielsfall: A verkauft und übereignet B ein Auto. Es stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag nichtig ist. C fährt dem B in das Auto, sodass ein Totalschaden entsteht. B hat gegen C somit Schadensersatzansprüche. Wenn B das Auto nicht mehr zurückgeben kann, wohl aber Schadensersatzansprüche von C erlangt hat, die an die Stelle der unmöglich gewordenen Leistung getreten sind, dann kann A von B die Rückgewähr des von C an B gezahlten Geldes verlangen bzw. die Abtretung der Ansprüche, verlangen wenn C noch nicht gezahlt hat.

IV. Wertersatz, § 818 II BGB

Darüber hinaus bezieht sich der Umfang des bereicherungsrechtlichen Anspruchs auch auf den Wertersatz gemäß § 818 II BGB.

1. Beschaffenheit des Erlangten (1. Fall)

Hier ist vorgesehen, dass der Bereicherungsgläubiger vom Bereicherungsschuldner anstelle der Herausgabe auch Wertersatz beanspruchen kann, wenn die Beschaffenheit des Erlangten eine Herausgabe nicht zulässt oder auf sonstige Weise deren Unmöglichkeit eingetreten ist. Der Umfang des bereicherungsrechtlichen Anspruchs meint folglich auch den Wertersatz, wenn aufgrund der Beschaffenheit des Erlangten eine Herausgabe nicht in Betracht kommt, vgl. § 818 II 1. Fall BGB. Beispiel: A beauftragt den B, die Räume zu streichen. Dies tut B auch. Es stellt sich heraus, dass der Werkvertrag nichtig ist. A hat von B das Streichen bzw. ersparte Aufwendungen erlangt. Rechtsfolge wäre an sich die Herausgabe des Erlangten. Das Streichen kann aufgrund der Beschaffenheit des Erlangten nicht herausgegeben werden. Daher tritt an dessen Stelle der Wertersatz.

2. Unmöglichkeit der Herausgabe (2.Fall)

Ebenso erfasst der Umfang des bereicherungsrechtlichen Anspruchs auch die Unmöglichkeit der Herausgabe aus sonstigen Gründen,vgl. § 818 II 2. Fall BGB. Fallbeispiel: A verkauft und übereignet dem B ein Fahrzeug. Später zeigt sich, dass der Kaufvertrag unwirksam ist. B fährt gegen einen Baum und richtet einen Totalschaden an. Eigentlich schuldet B die Herausgabe des Besitzes und des Eigentums an dem Fahrzeug. Dies geht jedoch aufgrund des Totalschadens nicht mehr. Deshalb tritt an die Stelle der unmöglichen Leistung ein Anspruch auf Wertersatz, sodass sich der Umfang des bereicherungsrechtlichen Anspruchs von einer Herausgabepflicht zur Wertersatzpflicht wandelt.

 

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